Der Gesetzgeber ist bei Erlass des Stockwerkeigentumsrechts vom klassischen, horizontalen StWE ausgegangen. Konstruktive Grundlage für diese Art der StWE-Bildung ist die typische Mehrfamilienhaus-Situation, wo für einzelne Wohnungen Sonderrechte gebildet werden und die äusseren bzw. inneren Erschliessungsanlagen gemeinschaftliche Teile bilden.
Begriff / Erläuterung
- Beim „horizontalen StWE“ ist das Gebäude in horizontal in StWE-Einheiten eingeteilt
Anwendungsfälle:
MFH-Neubauten
- üblich und verbreitet
MFH-Umnutzungen
- Nur empfehlenswert, wenn das Gebäude, welches für Mietwohnungen errichtet wurde, in allen Teilen gehobene Standards enthält (Trittschall, Sanitarische Einrichtungen (Ringwarmwasser-Leitung uam), es sei denn es werde umgebaut und der StWE-Standard nachträglich hergestellt
Sonderausgestaltungen
- Maisonette-Wohnungen
- Vorteile für Ausnützung, da Innenerschliessung des oberen Stockwerks, meist mit Wendeltreppe, vom StWE-Käufer nicht als Wohnflächenreduktion wahrgenommen wird
- Apparthotels
- Vorteile: diverse inhouse-Nutzungen bei gleichzeitiger Möglichkeit der Sonderrechtsberechtigten, die Räume innen auszubauen und sich in Timesharing-Verhältnissen zu organisieren
- Seniorenresidenzen (mit Serviceangebot Verpflegung, Pflege, Klinik, Kinoräumen, Sporteinrichtungen., Einkaufsläden usw.)
- Vorteile: diverse inhouse-Nutzungen für weniger mobil gewordene Nutzer, trotz gehobenen Standards (Substituierung von Alters- und Pflegeheimaufenthalten, für Personen, die es sich leisten können)
- StWE-Einheiten für inhouse-Wohn- und Gewerbenutzung (für Kleingewerbler, zB EG Gewerbe, 1. OG Büro und 2. OG Wohnen)
- Vorteile für Gewerbler-Ehepaare mit Kindern und moderner Lebensgestaltung
- Gewerbehäuser mit Aussenvorfahrt auf jedem Geschoss
- Vorteile: Anlieferungs- und Abholungsvorteile für Kuriere, Lieferanten uam (keine Warenlifte mit Zugangs- und Platzproblemen; Vorfahrtslösung usw.)
Weiterführende Informationen
- Trittschall
- BGE 106 II 315 ff.
- LIVER PETER, ZBJV 1982, S. 258 ff.
- U. Bürgi (2011) in Schweizerische Immobilien: “Löchrige Lex Koller”
- Timesharing von (Ferien-)Immobilien
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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