Um für den Fall von Renovationsarbeiten vorsorgen zu können und um eine gleichmässigere Belastung für derartige Ausgaben herbeizuführen, empfiehlt sich die Schaffung eines Erneuerungsfonds. Das Gesetz sieht dies nicht zwingend vor, aus praktischen Gründen ist dies jedenfalls sinnvoll. Am Vermögen des Erneuerungsfonds besteht Miteigentum im Verhältnis der jeweiligen Wertquoten der Eigentümer.
Die Gelder des Erneuerungsfonds sollten aber keinesfalls zur Deckung der laufenden Verwaltungs- und Unterhaltskosten verwendet werden.
Über die Verwendung der Erneuerungsfondsmittel entscheidet grundsätzlich die
- „Versammlung der Stockwerkeigentümer“,
- und zwar nach den gleichen Quoren,
- die auch sonst für solche Entscheide gelten.
- und zwar nach den gleichen Quoren,
Renovationen und Sanierungen, welche eine Wertsteigerung des Objekts bedeuten, bedürfen
- der Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer und
- die Mehrheit nach Wertquoten (= qualifiziertes Mehr).
Tipp zum Quantitativ der jährlichen Erneuerungsfondseinlage
- Mindestens 0,4 % des Gebäudeversicherungswertes pro Jahr,
- solange das Äufnungskapital des Erneuerungsfonds weniger als 6 % des Gebäudeversicherungswertes beträgt.
Judikatur
- BGer 9C_391/2023 vom 05.01.2024 (keine steuerliche Abzugsfähigkeit des EF-Beitrags)
Weiterführende Informationen
- Erneuerungsfonds und Steuern
- Erneuerungsfondsquote-Erwerb beim StWE-Kauf: Keine abzugsfähigen Liegenschaftenunterhaltskosten
- Stockwerkeigentümerbeitragspfandrecht
- Stockwerkeigentums-Gemeinschaftspfandrecht und Dreijahresfrist: Rückrechnung ab Stellung des Begehrens um Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts