Prinzipien
Die Rechte und Pflichten der Stockwerkeigentümer werden bestimmt durch:
- Gesetz
- Stockwerkeigentums-Regeln (ZGB 712 ff.)
- Ergänzendes Miteigentum (ZGB 646 ff.)
- Miteigentum | miteigentum.ch
- Verwiesenes Vereinsrecht (ZGB 64 ff. i.V.m. ZGB 712m Abs. 2)
- Vereinsrecht | vereins-recht.ch
- Begründungsakt
- Reglement
- Hausordnung
- Beschlüsse
Sofern und soweit nicht zwingende Regeln bestehen, ist eine Ergänzung oder Aenderung der gesetzlichen Ordnung möglich.
Die Stockwerkeigentumsregeln verlangen von jedem Stockwerkeigentümer
> Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber den übrigen Stockwerkeigentümern
> Pflicht zur schonenden Rechtsausübung gegenüber andern Stockwerkeigentümers
> Respektierung der anderen Stockwerkeigentümer für ein friedliches Zusammenleben
> Pflicht zur Konfliktbeilegung
> Beachtung der Verhaltensregeln des Nachbarrechts
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 113 II 18 Erw. 3
- Link
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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