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Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen

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Bauliche Gestaltung

Rechtsgebiet:
Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen
Stichworte:
Eigentumswohnung, Stockwerkeigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Jeder Stockwerkeigentümer kann seine Sonderrechtsräume im Innern frei gestalten (ändern, ausbauen etc.):

  • Innenausbau
    • Bodenbeläge
    • Wandverkleidungen
    • Deckenverkleidungen
    • Tapetenverkleidung / Bemalung der Wände
  • Möbeleinbauten
    • Küchen
    • Nasszellen
    • Einbauschränke
    • Waschküche
  • Innere Raumeinteilung
    • Veränderung nur nicht tragender Wände
    • Entfernung von Zimmertüren o.ä.

Für innere Um- und Ausbauten der Sonderrechtsräume haftet alleine der Stockwerkeigentümer; die Handwerker haben diesbezüglich Anspruch auf die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes.

In folgenden Grenzbereichen gibt es regelmässig Streitigkeiten zwischen einzelnen Stockwerkeigentümern oder zwischen einem Stockwerkeigentümer und der Verwaltung:

  • Nur über das Sonderrecht erschlossene gemeinschaftliche Anlagen, die dem betreffenden Stockwerkeigentümer zur ausschliesslichen Nutzung zugewiesen sind und von ihm, obwohl im gemeinschaftlichen Eigentum aller Stockwerkeigentümer stehend, nicht im Gusto der andern Eigentümer oder der Verwaltung verändert werden
    • Terrassen
    • Balkone
    • Loggias
    • Sonnenstoren
    • Treppenhäuser
  • Gewerke, die innen zum Sonderrecht zählen und aussen zum gemeinschaftlichen Eigentum gerechnet werden
    • Türen
    • Fenster
    • Dachkuppeln
    • u. ä.

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