Bei grösseren StWEG empfiehlt sich, einen Revisoren (und ggf. einen Stellvertreter) zu wählen, der die Rechnungs- und Geschäftsführung des Verwalters einer eingehenderen Revision unterzieht:
Auswahl der Person des Revisors
- Wenn kein Revisor aus den eigenen Reihen verfügbar ist, Wahl eines externen Revisors
- Wahlvoraussetzungen
- Fachliche Qualifikation
- Unabhängigkeit vom Verwalter
- Kapazität für die Mandatsausführung
Prüfungsauftrag (Überprüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit)
- Geschäftsführung (anders als bei der AG)
- Rechnungsführung
- Bilanz
- Jahresrechnung
- Budgets
Prüfungsgrundsätze
- Richtigkeit
- Vollständigkeit
- Klarheit
- Wahrheit
Prüfungsgenauigkeit
- Kontrolle der Hauptkonten
- Stichprobekontrollen mit einzelnen Abtiefungskontrollen
- Jährlich wechselnde Abtiefungskontrollen
Prüfungsunterlagen
- Buchhaltungsunterlage
- Bank- und Buchungsbelege
- Verträge
- Versammlungsbelege
- Steuerunterlagen
- Weiterführende Korrespondenzen
Prüfungsgegenstand
- Nebenrechnungen
- Kontenplan-Klarheit
- Einnahmen- und Ausgaben-Verbuchung
- Notwendigkeit der getätigten Ausgaben
- Beachtung der Finanzkompetenzen durch den Verwalter und / oder Vorliegen der erforderlichen Ausgaben-Beschlussfassungen durch die StWE-Versammlung (Versammlungsprotokolle bei den Akten?)
- Vorliegen der zutreffenden Buchungsbelege
- Weitergabe von Rabatten und Skonti an die StWEG
- Zeitliche Abgrenzungen durch transitorische Buchungen (Transitorische Aktiven + transitorische Passiven)
- Beachtung der Abschreibungsgrundsätze und ihrer Kontinuität
- Vorhandensein der buchhalterisch ausgewiesenen Mittel
- Reglements- und / oder beschluss-konforme Kostenverteilung auf die Stockwerkeigentümer
Revisionsbesprechung mit dem Verwalter
- Nach erfolgter Revision und vor der StWE-Versammlung bespricht der Revisor das Ergebnis seiner Prüfung mit dem Verwalter
- Besteht ein StWE-Ausschuss, sollten dessen Mitglieder zur Abschluss-Besprechung beigezogen werden
Antrag an die StWE-Versammlung
- Persönliche Information des Revisors an der Stockwerkeigentümerversammlung (StWE-Versammlung) über seine Kontrollarbeit und allfällige Korrekturen oder schriftlicher Bericht an die StWE-Versammlung
- Antrag auf Genehmigung oder Ablehnung von Bilanz und Jahresrechnung
» Weiterführende Informationen zum Revisor im Stockwerkeigentum
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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