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Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen

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Erneuerungsfonds und Steuern

Rechtsgebiet:
Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen
Stichworte:
Eigentumswohnung, Erneuerungsfonds, Steuern, Stockwerkeigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einkommenssteuer und Erneuerungsfonds

Einlagen in den Erneuerungsfonds sind in den meisten Kantonen und im Bund abzugsfähig. Voraussetzung ist jedoch im Allgemeinen, dass die Fondseinlagen ausschliesslich[1] für Unterhalt, Reparatur oder Erneuerung von Gemeinschaftsanlagen verwendet werden.

Steuerdeklaration und Erneuerungsfonds

Die Stockwerkeigentümer müssen ihren Beitragsanteil am Erneuerungsfonds bezüglich Vermögen und Ertrag im Wertschriftenverzeichnis unter «Werte ohne Verrechnungssteuerabzug (Kolonne B)» in ihrer Steuererklärung eintragen.

Doppelbesteuerung und Erneuerungsfonds

Die Anteile am Erneuerungsfonds einer Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie der daraus erzielte Ertrag sind gemäss Bundesgericht nicht am Ort der Liegenschaft zu versteuern, sondern am Hauptsteuerdomizil des jeweiligen Stockwerkeigentümers.

Verrechnungssteuer und Erneuerungsfonds

Die Einlagen im Erneuerungsfonds unterliegen der Verrechnungssteuer. Die frühere Haltung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wonach jeder einzelne Stockwerkeigentümer die Verrechnungssteuer für seinen Anteil zurückfordern musste, wurde geändert. Die Verrechnungssteuer kann durch die Gemeinschaft bzw. durch deren Vertreter (Verwalter) zurückgefordert werden.

Literatur

  • MEIER-HAYOZ/REY, Berner Kommentar, 1988, N. 47 zu Art. 712m ZGB
  • AGNER/JUNG/STEINMANN, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, 1995, N. 6 zu Art. 32 DBG

[1] Unüblich und nur bei getrennten Erneuerungsfonds 1) für Unterhalt/Reparatur/Erneuerung und 2) für Renovationen/Ersatzbauten (im Sinne von wertvermehrenden Investitionen)

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