Die in BV 32 Abs. 3 statuierte Rechtsweggarantie, ein Urteil von einer höheren Instanz überprüfen zu lassen, gewährt der verurteilten Person nicht ein kostenloses Rechtsmittelverfahren:
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Rechtsweggarantie
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Grundlagen
- Bund und Kantone sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht verpflichtet, ein kostenloses Rechtsmittelverfahren anzubieten ((vgl. BGE 128 I 237, Erw. 3)
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Voraussetzungen
- Für eine kostenlose Ueberprüfung eines Urteils durch die Rechtsmittelinstanz, sind massgebend:
- Besonderheiten des Verfahrens
- Konkrete Umstände
- Beurteilung, ob
- eine unentgeltlicher Rechtsbeistand für den Betroffenen notwendig erscheint, aufgrund der
- Tragweite der im Raum stehenden Fragen
- Interessewahrungsbedürfnisse
- das angestrebte Verfahrensziel nicht aussichtslos ist
- die in Aussicht genommenen Prozesshandlungen nicht offensichtlich unzulässig ist
- eine unentgeltlicher Rechtsbeistand für den Betroffenen notwendig erscheint, aufgrund der
- Für eine kostenlose Ueberprüfung eines Urteils durch die Rechtsmittelinstanz, sind massgebend:
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Aussichtslos oder nicht aussichtslos
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Aussichtslosigkeit
- Als aussichtslos gelten Prozessvorhaben, deren
- Gewinnchancen erheblich geringer sind als die Unterliegens-Chancen
- Absicht als kaum ernst eingestuft werden kann
- Als aussichtslos gelten Prozessvorhaben, deren
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Keine Aussichtslosigkeit
- Als nicht aussichtslos gelten Prozessvorhaben, deren
- Gewinnaussichten und Unterliegens-Risiken
- sich ungefähr die Waage halten oder
- jene nur wenig geringer sind als diese
- Gewinnaussichten und Unterliegens-Risiken
- Massgebend ist, ob
- Eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftigen Ueberlegungen zur Prozessführung entschliessen würde
- Ein Beschuldigter bzw. Verurteilter soll nicht deshalb einen Prozess anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 140 V 521, Erw. 9.1)
- Eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftigen Ueberlegungen zur Prozessführung entschliessen würde
- Entscheidend sind die Verhältnisse zur Zeit der Gesuchs-Einreichung (vgl. BGE 128 I 225, Erw. 2.5.3)
- Als nicht aussichtslos gelten Prozessvorhaben, deren
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Konkrete Erfolgschancen eines Rechtsmittelverfahrens
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Ausgangslage
- Antrag auf amtliche Verteidigung in einem Rechtsmittelverfahren
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Grundsatz
- Zulässigkeit der Prüfung der konkreten Erfolgschancen eines Rechtsmittelverfahrens
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Einschränkung
- Eine Erfolgsaussichten-Prüfung hat zu entfallen, wenn der Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt
- In einem solchen Fall besteht der Anspruch auf amtliche Verteidigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, allenfalls auch unentgeltlich (UP/URB) (vgl. BGE 129 I 281, Erw. 4.2 – 4.6)
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Verfahren mit schwerer Beschränkung der persönlichen Freiheit als Rechtsfolge
- In diesem Falle ist eine Rechtsfolge nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen
- Besteht eine auch nur gewisse Aussicht auf ein milderes Urteil, darf ein Rechtsmittel nicht als aussichtslos bezeichnet werden (vgl. BGer 1B_306/2008, Erw. 2.2)
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UP/URB-Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz
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Ausgangslage
- Notwendige und von der Staatsanwaltschaft gewährte amtliche Verteidigung im Vorverfahren
- Rechtsmittelerhebung
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Zuständigkeit
- Für die Anordnung und Bestellung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem vor ihrer Instanz geführten Beschwerdeverfahren ist die Beschwerdeinstanz selbst zuständig
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Abhängigmachung von den Erfolgschancen
- Insbesondere bei Beschwerden gegen die Anordnung oder Verlängerung der Untersuchungshaft kann die Gewährung der amtlichen Verteidigung von den Erfolgschancen einer Beschwerde abhängig gemacht werden
- Die Aussichtslosigkeit eine Haftbeschwerde ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. hiezu BGer 1B_732/2011, Erw. 7)
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Privatstrafklage
- Hat eine Privatklägerschaft ein Beschwerdeverfahren angestrengt, kann dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung nicht alleine mit der Begründung verweigert werden, die Staatsanwaltschaft habe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (vgl. BGer 1B_318/2014, Erw. 2.2).
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Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 150 f., Rz 461 ff.
Judikatur
- Rechtsweggarantie
- BGE 128 I 237, Erw. 3
- Aussichtlos oder nicht aussichtslos
- BGE 140 V 521, Erw. 9.1
- BGE 128 I 225, Erw. 2.5.3
- Konkrete Erfolgschancen
- BGE 129 I 281, Erw. 4.2 – 4.6
- BGer 1B_306/2008, Erw. 2.2
- UP/URB-Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz
- BGer 1B_732/20111, Erw. 7
- BGer 1B_318/2014, Erw. 2.2