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Strafverteidiger

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Erfolgsaussichten

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die in BV 32 Abs. 3 statuierte Rechtsweggarantie, ein Urteil von einer höheren Instanz überprüfen zu lassen, gewährt der verurteilten Person nicht ein kostenloses Rechtsmittelverfahren:

  • Rechtsweggarantie

    • Grundlagen

      • Bund und Kantone sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht verpflichtet, ein kostenloses Rechtsmittelverfahren anzubieten ((vgl. BGE 128 I 237, Erw. 3)
    • Voraussetzungen

      • Für eine kostenlose Ueberprüfung eines Urteils durch die Rechtsmittelinstanz, sind massgebend:
        • Besonderheiten des Verfahrens
        • Konkrete Umstände
      • Beurteilung, ob
        • eine unentgeltlicher Rechtsbeistand für den Betroffenen notwendig erscheint, aufgrund der
          • Tragweite der im Raum stehenden Fragen
          • Interessewahrungsbedürfnisse
        • das angestrebte Verfahrensziel nicht aussichtslos ist
        • die in Aussicht genommenen Prozesshandlungen nicht offensichtlich unzulässig ist
  • Aussichtslos oder nicht aussichtslos

    • Aussichtslosigkeit

      • Als aussichtslos gelten Prozessvorhaben, deren
        • Gewinnchancen erheblich geringer sind als die Unterliegens-Chancen
        • Absicht als kaum ernst eingestuft werden kann
    • Keine Aussichtslosigkeit

      • Als nicht aussichtslos gelten Prozessvorhaben, deren
        • Gewinnaussichten und Unterliegens-Risiken
          • sich ungefähr die Waage halten oder
          • jene nur wenig geringer sind als diese
      • Massgebend ist, ob
        • Eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftigen Ueberlegungen zur Prozessführung entschliessen würde
          • Ein Beschuldigter bzw. Verurteilter soll nicht deshalb einen Prozess anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 140 V 521, Erw. 9.1)
      • Entscheidend sind die Verhältnisse zur Zeit der Gesuchs-Einreichung (vgl. BGE 128 I 225, Erw. 2.5.3)
  • Konkrete Erfolgschancen eines Rechtsmittelverfahrens

    • Ausgangslage

      • Antrag auf amtliche Verteidigung in einem Rechtsmittelverfahren
    • Grundsatz

      • Zulässigkeit der Prüfung der konkreten Erfolgschancen eines Rechtsmittelverfahrens
    • Einschränkung

      • Eine Erfolgsaussichten-Prüfung hat zu entfallen, wenn der Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt
      • In einem solchen Fall besteht der Anspruch auf amtliche Verteidigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, allenfalls auch unentgeltlich (UP/URB) (vgl. BGE 129 I 281, Erw. 4.2 – 4.6)
    • Verfahren mit schwerer Beschränkung der persönlichen Freiheit als Rechtsfolge

      • In diesem Falle ist eine Rechtsfolge nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen
      • Besteht eine auch nur gewisse Aussicht auf ein milderes Urteil, darf ein Rechtsmittel nicht als aussichtslos bezeichnet werden (vgl. BGer 1B_306/2008, Erw. 2.2)
  • UP/URB-Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz

    • Ausgangslage

      • Notwendige und von der Staatsanwaltschaft gewährte amtliche Verteidigung im Vorverfahren
      • Rechtsmittelerhebung
    • Zuständigkeit

      • Für die Anordnung und Bestellung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem vor ihrer Instanz geführten Beschwerdeverfahren ist die Beschwerdeinstanz selbst zuständig
    • Abhängigmachung von den Erfolgschancen

      • Insbesondere bei Beschwerden gegen die Anordnung oder Verlängerung der Untersuchungshaft kann die Gewährung der amtlichen Verteidigung von den Erfolgschancen einer Beschwerde abhängig gemacht werden
      • Die Aussichtslosigkeit eine Haftbeschwerde ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. hiezu BGer 1B_732/2011, Erw. 7)
    • Privatstrafklage

      • Hat eine Privatklägerschaft ein Beschwerdeverfahren angestrengt, kann dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung nicht alleine mit der Begründung verweigert werden, die Staatsanwaltschaft habe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (vgl. BGer 1B_318/2014, Erw. 2.2).

Literatur

  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 150 f., Rz 461 ff.

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