Auch der Strafverteidiger hat über die von Dritten oder vom Staat zugunsten des Beschuldigten erhaltenen Zahlungen wie Kostenersatz, Genugtuung usw. Rechenschaft zu legen und die Erlöse herauszugeben.
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Literatur
- GMÜR PHILIPP, Die Vergütung des Beauftragten: ein Beitrag zum Recht des einfachen Auftrages, Freiburg 1994