Die Rechtsnatur des Strafverteidiger-Verhältnisses unterscheidet sich je nach Auftraggeber:
-
Amtliche Verteidigung (notwendige Verteidigung)
-
Rechtsnatur
- Öffentlich-rechtliches Mandatsverhältnis
-
Vertretung
- Der Strafverteidiger
- wird mittels Verfügung, welche das besondere öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen Staat und Anwalt begründet, eingesetzt (vgl. OBERHOLZER NIKLAUS, a.a.O., Rz 443)
- übernimmt eine öffentliche Aufgabe
- handelt im Rahmen einer sich zugunsten des Beschuldigten auswirkenden, im öffentlichen Interesse liegenden Verpflichtung des Staates, welche abgeleitet wird aus der
- staatlichen Fürsorgepflicht
- staatlichen Justizgewährleistungspflicht
- nimmt als Vertreter anstelle und im Namen einer beschuldigten Partei Prozesshandlungen vor
- Die Beschuldigte wie auch die anderen Parteien und Verfahrensbeteiligten können sich uneingeschränkt verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln verlangt wird, auch vertreten lassen (StPO 127 Abs. 1).
- Der Strafverteidiger
-
-
Private Verteidigung (Wahlverteidigung / fakultative Verteidigung)
-
Rechtsnatur
- Auftragsverhältnis
-
Vertretung
-
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 139 f., Rz 420 ff., Rz 442 f.
Judikatur
- Amtliche Verteidigung (notwendige Verteidigung)
- BGer 6B_790/2015, Erw. 3.4
- BGE 131 I 217, Erw. 2.4 – 2.5
- BGE 139 IV 113, Erw. 4
- BGer 1B_364/2019, Erw. 3.5 – 3.8
- BGE 141 IV 124, Erw. 4.1
- Private Verteidigung (Wahlverteidigung / fakultative Verteidigung)
- BGer 6B_744/2017, Er. 1.4
- BGer 1B_289/2012, Er. 2
- BGer 6B_390/2018, Erw. 8