Die Vergütung des Strafverteidigers hängt im Wesentlichen von seiner Funktion ab:
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Erbetene / private Strafverteidigung
- Es gelten die allgemeinen Regel für die Honorierung
- Anwaltshonorare | anwaelte.ch
- Es gelten die allgemeinen Regel für die Honorierung
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Freiwillige / fakultative Strafverteidigung
- Anwaltshonorare | anwaelte.ch
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Amtliche Verteidigung
- Die Kosten für die amtliche Verteidigung zählen zu den Kosten des Strafverfahrens (vgl. StPO 422 Abs. 2)
- Siehe die nachfolgenden Erläuterungen
Literatur
- GMÜR PHILIPP, Die Vergütung des Beauftragten: ein Beitrag zum Recht des einfachen Auftrages, Freiburg 1994
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 135 ff. + S. 146, Rz 445
- SEITZ FLORIAN, Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung – Ausgestaltung in der Praxis, kantonaler Vergleich und Vereinbarkeit mit dem Anspruch auf effektive Verteidigung und Waffengleichheit, Zürich / Basel / Genf 2021, 242 S.
- Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene, Version 1.1.2016
- Leitfaden „Amtliche Mandate“ der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, 1.1.2016 (Ziff. E. 1.3. geändert am 23.10.2020), Version: 2.1 Auflage
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Art. 135 StPO Entschädigung der amtlichen Verteidigung
1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2 Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest.
3 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung Beschwerde führen:
- c. wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde: bei der Beschwerdeinstanz;
- d. wenn der Entscheid von der Beschwerdeinstanz oder dem Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde: beim Bundesstrafgericht.
4 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet:
- e. dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen;
- f. der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten.
5 Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
Art. 422 StPO Begriff
1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2 Auslagen sind namentlich:
- Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
- Kosten für Übersetzungen;
- Kosten für Gutachten;
- Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
- Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.