Die Nachfolge kraft Gesellschaftsrecht ergibt folgendes Bild:
Nachfolge in Einzelfirma
- lebzeitig: Kauf (Übernahme von Aktiven und Passiven [OR 181]), gemischte Schenkung (Erbvorbezug) oder reine Schenkung
- im Todesfall: Teilungsbestimmung im Testament des Unternehmers; will der vorberechtigte Erbe nicht nachfolgen, kommt es zur Liquidation.
Weiterführende Informationen
Nachfolge in Personengesellschaften
- Voraussetzung, dass Gesellschaftervertrag
- Fortsetzungsklausel
- Eintrittsklausel
- Nachfolgeklausel
- Konversionsklausel
- Bei einer Fortsetzung der Gesellschaft ohne die Erben des Unternehmers fällt der Abfindungsanspruch in den Nachlass, nämlich
- bei Anwendung der Fortsetzungsklausel
- wenn der Bedachte von der Eintrittsklausel keinen Gebrauch macht.
Weiterführende Informationen
Nachfolge bei einer AG
- einfach, weil der Unternehmenswert dank Aktien besser teilbar ist.
- Bildung einer Mehrheit der Stimmen
- (Ausgabe von Stimmrechtsaktien, Partizipationsscheinen etc.)
- Einheitliche Führung
- (Aktionärbindungsvertrag)
- Paketzuschlag bei Mehrheitspaket?
- Ob ein Zuschlag gerechtfertigt ist, muss im konkreten Einzelfall geprüft werden.
- Verletzung Pflichtteile bei Minderheitspaket?
- Einzelfallprüfung / Aktionärbindungsvertrag als Ausweg (Gewährung zusätzlicher Rechte an Minderheitsaktionären)
- Holdingstrukturen sind für KMU oft zu umständlich und zu teuer47.
Weiterführende Informationen
- Aktiengesellschaft | aktien-gesellschaft.ch
- Aktionärbindungsvertrag
- Holdinggesellschaft | holding-gesellschaft.ch
Ausgliederung von Unternehmensimmobilien
- Die Abspaltung von betriebsnotwendigen und / oder nicht betriebsnotwendigen Immobilien in einen eigenen Rechtsträger kann den im Zentrum der Nachfolge stehenden Geschäftsbetrieb „leichter“ und übernahmefähiger machen; es sind die Prinzipien des „corporate real estate management“ (CREM) analog anwendbar.
- Die Art der Unternehmensumstrukturierung wie Abspaltung, Ausgliederung, Spin-off, Vermögensübertragung oder Desinvestition durch Veräusserung an Dritte ist im individuell konkreten Einzelfall zu prüfen.
- Betriebsbedingte, gewerblich oder industriell genutzte Immobilien können mit dem Vorteil eines Liquiditätszuflusses durch eine Sale and lease back-Transaktion (zu deutsch: „Rückmietverkauf“) desinvestiert werden (auch „slow exit“ bezeichnet).
Weiterführende Informationen
- CREM und Ziele
- Sale and lease back-Transaktionen | real-estate-leasing.ch
- Umstrukturierung von Gesellschaften
- Immobilienaktiengesellschaft
47 vgl. Bürgi/Bräutigam/Ganz/Hasler, a.a.O., S. 42