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Unternehmensnachfolge

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Gesellschaftsrecht

Rechtsgebiet:
Unternehmensnachfolge
Stichworte:
Unternehmensnachfolge
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Nachfolge kraft Gesellschaftsrecht ergibt folgendes Bild:

Nachfolge in Einzelfirma

  • lebzeitig: Kauf (Übernahme von Aktiven und Passiven [OR 181]), gemischte Schenkung (Erbvorbezug) oder reine Schenkung
  • im Todesfall: Teilungsbestimmung im Testament des Unternehmers; will der vorberechtigte Erbe nicht nachfolgen, kommt es zur Liquidation.

Nachfolge in Personengesellschaften

  • Voraussetzung, dass Gesellschaftervertrag
    • Fortsetzungsklausel
    • Eintrittsklausel
    • Nachfolgeklausel
    • Konversionsklausel
  • Bei einer Fortsetzung der Gesellschaft ohne die Erben des Unternehmers fällt der Abfindungsanspruch in den Nachlass, nämlich
    • bei Anwendung der Fortsetzungsklausel
    • wenn der Bedachte von der Eintrittsklausel keinen Gebrauch macht.

Nachfolge bei einer AG

  • einfach, weil der Unternehmenswert dank Aktien besser teilbar ist.
  • Bildung einer Mehrheit der Stimmen
  • (Ausgabe von Stimmrechtsaktien, Partizipationsscheinen etc.)
  • Einheitliche Führung
  • (Aktionärbindungsvertrag)
  • Paketzuschlag bei Mehrheitspaket?
  • Ob ein Zuschlag gerechtfertigt ist, muss im konkreten Einzelfall geprüft werden.
  • Verletzung Pflichtteile bei Minderheitspaket?
  • Einzelfallprüfung / Aktionärbindungsvertrag als Ausweg (Gewährung zusätzlicher Rechte an Minderheitsaktionären)
  • Holdingstrukturen sind für KMU oft zu umständlich und zu teuer47.

Ausgliederung von Unternehmensimmobilien

  • Die Abspaltung von betriebsnotwendigen und / oder nicht betriebsnotwendigen Immobilien in einen eigenen Rechtsträger kann den im Zentrum der Nachfolge stehenden Geschäftsbetrieb „leichter“ und übernahmefähiger machen; es sind die Prinzipien des „corporate real estate management“ (CREM) analog anwendbar.
  • Die Art der Unternehmensumstrukturierung wie Abspaltung, Ausgliederung, Spin-off, Vermögensübertragung oder Desinvestition durch Veräusserung an Dritte ist im individuell konkreten Einzelfall zu prüfen.
  • Betriebsbedingte, gewerblich oder industriell genutzte Immobilien können mit dem Vorteil eines Liquiditätszuflusses durch eine Sale and lease back-Transaktion (zu deutsch: „Rückmietverkauf“) desinvestiert werden (auch „slow exit“ bezeichnet).

47 vgl. Bürgi/Bräutigam/Ganz/Hasler, a.a.O., S. 42

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