Die Nachfolge kraft Gesellschaftsrecht ergibt folgendes Bild:
Nachfolge in Einzelfirma
- lebzeitig: Kauf (Übernahme von Aktiven und Passiven [OR 181]), gemischte Schenkung (Erbvorbezug) oder reine Schenkung
- im Todesfall: Teilungsbestimmung im Testament des Unternehmers; will der vorberechtigte Erbe nicht nachfolgen, kommt es zur Liquidation.
Weiterführende Informationen
Nachfolge in Personengesellschaften
- Voraussetzung, dass Gesellschaftervertrag
- Fortsetzungsklausel
- Eintrittsklausel
- Nachfolgeklausel
- Konversionsklausel
- Bei einer Fortsetzung der Gesellschaft ohne die Erben des Unternehmers fällt der Abfindungsanspruch in den Nachlass, nämlich
- bei Anwendung der Fortsetzungsklausel
- wenn der Bedachte von der Eintrittsklausel keinen Gebrauch macht.
Weiterführende Informationen
Nachfolge bei einer AG
- einfach, weil der Unternehmenswert dank Aktien besser teilbar ist.
- Bildung einer Mehrheit der Stimmen
- (Ausgabe von Stimmrechtsaktien, Partizipationsscheinen etc.)
- Einheitliche Führung
- (Aktionärbindungsvertrag)
- Paketzuschlag bei Mehrheitspaket?
- Ob ein Zuschlag gerechtfertigt ist, muss im konkreten Einzelfall geprüft werden.
- Verletzung Pflichtteile bei Minderheitspaket?
- Einzelfallprüfung / Aktionärbindungsvertrag als Ausweg (Gewährung zusätzlicher Rechte an Minderheitsaktionären)
- Holdingstrukturen sind für KMU oft zu umständlich und zu teuer47.
Weiterführende Informationen
- Aktiengesellschaft | aktien-gesellschaft.ch
- Aktionärbindungsvertrag
- Holdinggesellschaft | holding-gesellschaft.ch
Ausgliederung von Unternehmensimmobilien
- Die Abspaltung von betriebsnotwendigen und / oder nicht betriebsnotwendigen Immobilien in einen eigenen Rechtsträger kann den im Zentrum der Nachfolge stehenden Geschäftsbetrieb „leichter“ und übernahmefähiger machen; es sind die Prinzipien des „corporate real estate management“ (CREM) analog anwendbar.
- Die Art der Unternehmensumstrukturierung wie Abspaltung, Ausgliederung, Spin-off, Vermögensübertragung oder Desinvestition durch Veräusserung an Dritte ist im individuell konkreten Einzelfall zu prüfen.
- Betriebsbedingte, gewerblich oder industriell genutzte Immobilien können mit dem Vorteil eines Liquiditätszuflusses durch eine Sale and lease back-Transaktion (zu deutsch: „Rückmietverkauf“) desinvestiert werden (auch „slow exit“ bezeichnet).
Weiterführende Informationen
- CREM und Ziele
- Sale and lease back-Transaktionen | real-estate-leasing.ch
- Umstrukturierung von Gesellschaften
- Immobilienaktiengesellschaft
47 vgl. Bürgi/Bräutigam/Ganz/Hasler, a.a.O., S. 42
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.