Erbfolge
Das Urheberrecht ist – bei natürlichen Personen – vererblich (vgl. URG 16 Abs. 1):
- Gesetzliche Erbfolge (Intestaterbfolge)
- Der Urheberrechtsträger trifft keine Verfügungen von Todes wegen und überlässt die Ordnung der Rechtsnachfolge dem Gesetz resp. – bei mehreren Erben – deren Einigung
- Gewillkürte Erbfolge (Testaterbfolge)
- Der Urheberrechtsträger kann letztwillig mittels Testament oder Erbvertrag insofern über sein Urheberrecht verfügen, als er den Rechtsnachfolge wie folgt begünstigt:
- Erbeinsetzung
- Einsetzung als Erbe zu einer bestimmten Quote (mit allen Rechten und Pflichten)
- + Einräumung des Teilungsvorrechts oder Vorgabe einer Teilungsvorschrift bezüglich des Urheberrechts
- Rechtsstellung des eingesetzten Erben
- Teilungsvorschriften
- Vermächtnis
- Rechts- bzw. Sachvermächtnis
- Erbeinsetzung
- Der Urheberrechtsträger kann letztwillig mittels Testament oder Erbvertrag insofern über sein Urheberrecht verfügen, als er den Rechtsnachfolge wie folgt begünstigt:
Tod des Urhebers vor Werkvollendung
Die vorstehenden Ausführungen gelten nur für das fertige Werk.
Stirbt der Urheber bzw. Autor vor Fertigstellung des Werkes, fällt der Verlagsvertrag automatisch dahin :
- Verträge über künftige Werke
- auch Ende
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Plagiate / PlagiatsvorwürfeEinleitung zu Plagiate / Plagiarismus / Pl...Autoren:FirmenrechtEinleitung zum FirmenrechtAutoren:Immaterialgüterrecht SchweizEinleitung zum Immaterialgüterrecht in der...Autoren:DesignrechtEinleitung zum Designrecht / Schutz von De...Autoren:Lizenzrecht / LizenzvertragEinleitung zu Lizenz / LizenzrechtAutoren:Urheberrecht / CopyrightEinleitung zum Urheberrecht / Copyright / ...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht