Erbfolge
Das Urheberrecht ist – bei natürlichen Personen – vererblich (vgl. URG 16 Abs. 1):
- Gesetzliche Erbfolge (Intestaterbfolge)
- Der Urheberrechtsträger trifft keine Verfügungen von Todes wegen und überlässt die Ordnung der Rechtsnachfolge dem Gesetz resp. – bei mehreren Erben – deren Einigung
- Gewillkürte Erbfolge (Testaterbfolge)
- Der Urheberrechtsträger kann letztwillig mittels Testament oder Erbvertrag insofern über sein Urheberrecht verfügen, als er den Rechtsnachfolge wie folgt begünstigt:
- Erbeinsetzung
- Einsetzung als Erbe zu einer bestimmten Quote (mit allen Rechten und Pflichten)
- + Einräumung des Teilungsvorrechts oder Vorgabe einer Teilungsvorschrift bezüglich des Urheberrechts
- Rechtsstellung des eingesetzten Erben
- Teilungsvorschriften
- Vermächtnis
- Rechts- bzw. Sachvermächtnis
- Erbeinsetzung
- Der Urheberrechtsträger kann letztwillig mittels Testament oder Erbvertrag insofern über sein Urheberrecht verfügen, als er den Rechtsnachfolge wie folgt begünstigt:
Tod des Urhebers vor Werkvollendung
Die vorstehenden Ausführungen gelten nur für das fertige Werk.
Stirbt der Urheber bzw. Autor vor Fertigstellung des Werkes, fällt der Verlagsvertrag automatisch dahin :
- Verträge über künftige Werke
- auch Ende
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