Der eingesetzte Erbe hat folgende Rechtsstellung:
- Falls keine weiteren Erben vorhanden: Alleinerbe und damit im Zeitpunkt des Erbgangs Alleineigentümer der Erbschaftssachen (unter Vorbehalt möglicher Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklagen, vgl. Ungültigkeitsklage resp. erbrechtliche Herabsetzung).
- Falls andere (gesetzliche oder eingesetzte) Erbe vorhanden: Mitglied der Erbengemeinschaft und damit Anspruch auf Erbteilung.
- Der eingesetzte Erbe haftet wie der gesetztliche Erbe für die Erblasserschulden persönlich und solidarisch (ZGB 603 I).
Unterschiede zum gesetzlichen Erben:
- Der eingesetzte Erbe ist nicht zur Ausgleichung (ZGB 626) verpflichtet.
- Die Erbschaft wird nach der Testaments-Eröffnung lediglich den gesetzlichen, nicht aber den eingesetzten Erben provisorisch herausgegeben (ZGB 556 III), selbst dann, wenn nur eingesetzte Erben vorhanden sind.
Rechtsfolge bei Vorableben des eingesetzten Erben vor Erblasser
- Bei Einzelperson als eingesetzte Erbin:
Die Nachkommen treten nicht an die Stelle der vorverstorbenen eingesetzten Erbin (gleiches gilt bei Erbunwürdigkeit);
- Bei Erbeinsetzung „in allen Graden nach Stämmen“:
Die Nachkommen treten an die Stelle der vorverstorbenen oder erbunwürdigen eingesetzten Erbin.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.