Der eingesetzte Erbe hat folgende Rechtsstellung:
- Falls keine weiteren Erben vorhanden: Alleinerbe und damit im Zeitpunkt des Erbgangs Alleineigentümer der Erbschaftssachen (unter Vorbehalt möglicher Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklagen, vgl. Ungültigkeitsklage resp. erbrechtliche Herabsetzung).
- Falls andere (gesetzliche oder eingesetzte) Erbe vorhanden: Mitglied der Erbengemeinschaft und damit Anspruch auf Erbteilung.
- Der eingesetzte Erbe haftet wie der gesetztliche Erbe für die Erblasserschulden persönlich und solidarisch (ZGB 603 I).
Unterschiede zum gesetzlichen Erben:
- Der eingesetzte Erbe ist nicht zur Ausgleichung (ZGB 626) verpflichtet.
- Die Erbschaft wird nach der Testaments-Eröffnung lediglich den gesetzlichen, nicht aber den eingesetzten Erben provisorisch herausgegeben (ZGB 556 III), selbst dann, wenn nur eingesetzte Erben vorhanden sind.
Rechtsfolge bei Vorableben des eingesetzten Erben vor Erblasser
- Bei Einzelperson als eingesetzte Erbin:
Die Nachkommen treten nicht an die Stelle der vorverstorbenen eingesetzten Erbin (gleiches gilt bei Erbunwürdigkeit);
- Bei Erbeinsetzung „in allen Graden nach Stämmen“:
Die Nachkommen treten an die Stelle der vorverstorbenen oder erbunwürdigen eingesetzten Erbin.
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