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Verjährung

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Ausnahmen: Keine Anknüpfung an Fälligkeit

Rechtsgebiet:
Verjährung
Stichworte:
Verjährung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vom Grundsatz, wonach die Verjährungsfristen mit der Fälligkeit zu laufen beginnen, bestehen etliche Ausnahmen, bei denen auf die Kenntnis, auf die Erfüllung oder auf einen Zeitpunkt danach abgestellt wird:

Kündigung

Grundlage

Beginn Verjährungsfrist

  • Bei Forderungen für deren Fälligkeit eine Kündigung vorausgesetzt wird, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tage zu laufen, auf den Kündigung erstmals zulässig ist

Motiv

  • Gläubigern soll es nicht möglich sein, den Beginn des Fristenlaufs der Verjährung durch Unterlassen der Kündigung hinauszuschieben

Periodische Leistungen

Grundlagen

Beginn Verjährungsfrist

  • Forderungsrecht im Ganzen
    • Beginn der Verjährungsfrist mit der Fälligkeit der ersten Teilforderung (vgl. OR 131 Abs. 1)
  • Teilforderungen
    • Beginn der Verjährungsfrist mit der Fälligkeit der betreffenden (jeweiligen) Teilforderung
    • Verjährungsfrist
  • Gesamtforderung und Teilforderungen
    • Durch die Verjährung der Gesamtforderung, 10 Jahre nach Fälligkeit der ersten Teilforderung (siehe oben), verjähren auch die zugehörigen Teilforderungen (vgl. OR 131 Abs. 2)
    • Verjährungsfrist
      • 10 Jahre nach Fälligkeit der ersten Teilforderung

Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung + Späterfüllung

Gegenstand

  • Nichterfüllung (Nachträgliche Unmöglichkeit)
  • Späterfüllung (Ersatzansprüche aus positivem Vertragsinteresse)

Grundlage

Beginn Verjährungsfrist

  • Die Verjährungsfrist für diese Ersatzansprüche beginnt mit dem Verjährungsbeginn der ursprünglichen Hauptforderung zu laufen

Verjährungsfrist

  • Für diese Ersatzansprüche gelten die gleichen Verjährungsfristen wie für die sie ersetzten ursprünglichen Forderungen

Schadenersatzansprüche wegen Schlechterfüllung + culpa in contrahendo

Gegenstand

  • Schlechterfüllung
  • culpa in contrahendo

Grundlage

Beginn Verjährungsfrist

  • Schlechterfüllung und culpa in contrahendo
    • Verjährungsbeginn mit dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung
  • Forderungen auf Schadenersatz und Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung
    • Beginn der Verjährung mit Kenntnis des Schadens (Grundsatz)
    • Beginn der Verjährung im Zeitpunkt der verletzenden Handlung bzw. mit dem Tag, als diese aufhörte (OR 128a).
    • Für Asbestschäden unter altem Recht: BGE 137 III 16 ff.

Deliktsansprüche

Grundlage

Beginn Verjährungsfrist

  • Relative Verjährungsfrist
    • Verjährungsbeginn ab Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen
    • Verjährungsfrist
      • 3 Jahre
  • Absolute Verjährungsfrist
    • Verjährungsbeginn ab dem Tag an dem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte
    • Verjährungsfrist
      • 10 Jahre
      • 20 Jahre bei Körperverletzung oder Tötung

Weitere Detailinformationen

Bereicherungsansprüche

Grundlage

Beginn Verjährungsfrist

  • Relative Verjährungsfrist
    • Verjährungsbeginn ab Kenntnis des Bereicherungsanspruchs
    • Verjährungsfrist
      • 3 Jahre
  • Absolute Verjährungsfrist
    • Verjährungsbeginn mit Entstehung des Bereicherungsanspruchs
    • Verjährungsfrist
      • 10 Jahre

Weitere Detailinformationen

Gesetzestexte

Literatur

  • GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliche Haftpflicht, Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3311 ff.

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