Bei den Fachzeitschriften-Publikationen stellen in der Regel die Autoren ihre Beiträge der Redaktion zu, die dann über deren Veröffentlichung entscheidet:
Definition
- Fachzeitschrift = regelmäßig erscheinende Zeitschrift, die sich mit einem bestimmten Fachgebiet befasst und sich meistens an berufsmäßig interessierte Leser wendet
Grundlage
- OR 380 ff.
Abgrenzungen
- Zielgruppe
- professionelle und fachliche Orientierung (im Gegensatz zur sog. Special-Interest-Zeitschrift, die infolge ihrer private Motivation bzw. privaten Interessen als Publikumszeitschrift gilt)
- Konzept
- homogene Konzeption
- Thematas
- fachlich geprägte (Spezial-)Themen
- weitere Gliederungskriterien, d.h. Gliederung nach
- in wissenschaftliche und nicht-wissenschaftliche Titel
- nach ihrer Orientierung auf bestimmte
- Wirtschaftszweige
- Berufsbilder
- Themenfelder
- organisatorische Funktionsbereiche
- Sammelgebiete
- nach Aufmachung und Gestaltung
- nach Finanzierung
- Abonnement
- Werbung
- Mischformen
- nach Vertriebskanälen
- Abonnement
- Mitgliederzeitschrift
- Verbandszeitschrift
- Buchhandel
- Versand
- Mischformen
Gegenstand
- Hauptrecht
- Übertragung des Hauptrechts, wie Rechtsstellung Verlaggeber
- Nebenrechte
- Sofern und soweit für wissenschaftliche Publikationen relevant, gelten auch die Ausführungen zu den Nebenrechten
- Abtretung der elektronischen Rechte (Online-Verwertung) wegen grösserer Reichweite auch für den Autoren vorteilhaft
- Ausdrückliche Regelung empfehlenswert
- Vgl. Kein geschlossener Vertragstypus
Anwendbare Normen
- Anwendung der Normen zum klassischen Verlagsvertrag
„Vertrag“
- Weiterverwendungsrecht nach OR 382 Abs. 3
- Grundsatz (dispositives Recht)
- Der Autor ist nach Ablauf von 3 Monaten berechtigt, seinen Artikel weiter zu veröffentlichen
- Rechtsstellung Verlaggeber
- Ausnahme (anderslautende Parteiabrede)
- Im Falle des Abschlusses eines Autorenvertrages wird der Verleger im Verlagsvertrag verlangen:
- Eine Wegbedingung des Weiterverwendungsrechtes nach OR 383 Abs. 2
- Die unbefristete Übertragung des Hauptrechtes
- Will der Autor nicht auf seine Rechte nach OR 382 Abs. 3 verzichten, bietet sich oft folgende vermittelnde Lösung an:
- Autor hat den Verlag bei einer anderweitigen Artikelverwendung (nach 3 Monaten) den Verlag vorgängig zu orientieren und in der Zweit- bzw. Folgepublikation die Quelle der Erstveröffentlichung zu bezeichnen
- Im Falle des Abschlusses eines Autorenvertrages wird der Verleger im Verlagsvertrag verlangen:
- Grundsatz (dispositives Recht)
- Online-Verwertung
- Lizenzierung der elektronischen Rechte
- nicht ausschliesslich
- auf bestimmte Dauer begrenzt ausschliesslich
- Eigenverwendungsvorbehalt
- Veröffentlichung auf eigener Homepage
- Veröffentlichung auf der Instituts-Homepage
- Lizenzierung der elektronischen Rechte
- Beachtung der Verwertungsgesellschaften-Tätigkeit bei der Vertragsredaktion
- Allgemein
- Interessenwahrung durch sog. Verwertungsgesellschaften für den Verlagsbereich
- Vermeidung einer Doppelabtretung, einmal an den Zeitschriftenverlag und einmal an die Verwertungsgesellschaft (aufgrund Autorenmitgliedschaft)
- Fotokopierentschädigung
- Bei Zeitschriftenaufsätzen hoher Stellenwert des Reprographierechts
- Autor sollte so oder anders Anspruch auf Lizenzgebühren wahren
- Allgemein
- Recht auf die Publikation von Abstracts im Print- und Online-Bereich
- Heute ist es für den Verleger wesentlich, mit Zusammenfassungen (sog. „Abstracts“) auf die hauseigenen Publikationen aufmerksam machen zu können, weshalb eine entsprechende Rechtseinräumung opportun ist
- Nachdruck durch Reprintverlage bei vergriffenen Zeitschriftenjahrgängen
- Verleger sollte das Recht auf eine solche „Nachdruckmöglichkeit“ eingeräumt werden
- Gewährleistung und Reviewing
- Gewisse Verlage nutzten bereits das im wissenschaftlichen Bereich (Dissertationen, Habilitationsschriften etc.) angewandte Reviewing-System um die Publikation von Plagiaten zu verhindern
- Honorar
- Entschädigung nach Seitenzahl oder
- Pauschalentschädigung
- Weitere Detailinformationen
Besonderes
- Redaktionsrichtlinien
- Der Abschluss eines für Zeitschriftenbeiträge spezifischen Verlagsvertrages für jeden einzelnen Aufsatz bzw. Beitrag wäre überaus aufwändig und unverhältnismässig
- Einzelne Verlage führen in ihren Redaktionsrichtlinien einschlägige Bestimmungen, die von beiden Parteien anerkannt werden können
Literatur
- HOCHREUTENER INGE, Urhebervertragsrecht im Verlagsbereich, in: Urhebervertragsrecht, Streuli-Youssef Magda (Hrsg.), S. 105 + 112 f.