Der Gesetzgeber hat den Verlagsvertrag in voller Kürze geregelt. Die dürftige Judikatur lässt darauf schliessen, dass sich Verlaggeber und Verleger stets einvernehmlich finden. Abgesehen von Bestsellern und Sensationsjournalismus sind die Interessenwerte meistens nicht sehr hoch. Die derzeitigen Entwicklungen im Print- und Digitalbereich lassen keine Anzeichen erkennen, dass sich die durchschnittlichen Verlaggeber-Honorare merklich nach oben entwickeln. Was nicht ist, kann aber noch werden.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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