Die weiteren Bestimmungen lassen sich oft modular aufbauen, insbesondere die Standardklauseln wie
- Schriftformwahl
- als Gültigkeitsvoraussetzung (keine Behauptungen der Gegenpartei, der Vertrag sei geändert oder ergänzt worden, ohne schriftliche Abrede möglich)
- zu Beweiszwecken
- Rechtswahl
- Ausschluss des UN-Kaufsrechts?
- Ausschluss des Wiener Kaufsrechts?
- Koordination von Rechtswahl und Konfliktlösung
- Gerichtsstand
- nach Gesetz
- Gerichtsstandsvereinbarung im Binnenverhältnis (ZPO 17) = Prorogation
- Möglichkeit der Parteien, für einen bestehenden oder künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis – schriftlich – einen Gerichtsstand zu vereinbaren, mit der Vermutung der Ausschliesslichkeit und Wirkung gegenüber Dritten, auch Rechtsnachfolgern
- Gerichtsstandsvereinbarung im internationalen Verhältnis (IPRG 5 ff.)
- Möglichkeit der Parteien, für vermögensrechtliche Streitigkeiten unter Vorbehalt zwingender Gerichtsstände – schriftlich – einen Gerichtsstand zu vereinbaren
- Konfliktlösung
- Staatliches Gericht
- Private Streitbeilegung
- Schlichtungen / Mediation / Alternative Streitbeilegung / Schiedsgerichtsbarkeit
- SchlichtungsklauselAlternative dispute Resolution (ADR)
- Mediationsklausel
- Schiedsklausel (ZPO 357 ff. / IPRG 7)
- Schiedsklausel/Eskalationsversion
- Einbezogen Streitigkeiten
- Zahl der Schlichter bzw. Schiedsrichter / Ernennungsmodus
- Ort des Verfahrens
- Sprache des Verfahrens
- Schlichtungen / Mediation / Alternative Streitbeilegung / Schiedsgerichtsbarkeit
- Salvatorische Klausel
- = Klausel mit dem Zweck, den rechtlichen Bestand oder den wirtschaftlichen Erfolg des Vertrags für den Fall seiner teilweisen Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit so weit wie möglich aufrechtzuerhalten
Vertragsstil
- Vertragsumfang so knapp wie möglich, so umfassend wie notwendig
- Definitionen festlegen
- Verwendung der Regelwerk-Begriffe
- zB Incoterms
- Vermeidung von Auslegungsfragen