Die Parteien bestimmen den Umfang des Wohnrechtes (mit dinglicher Wirkung).
Inhalt und Umfang des Wohnrechts sollen sich nach den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten bemessen (vgl. ZGB 777 Abs. 1).
Im Zweifelsfall darf der Wohnberechtigte seine Familienangehörigen und Hausgenossen zu sich zu nehmen, wobei deren Bedürfnisse ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. ZGB 777 Abs. 2 und BGer 5A_710/2013, Erw. 4.1).
Die gelegentliche Beherbergung von Gästen ist zulässig, nicht aber die Aufnahme von Pensionären (vgl. PIOTET PAUL, SPR V/1, S. 644).
Das Wohnrecht ist
- unübertragbar
- unvererblich
- unpfändbar (und wird im Konkurs des Berechtigten auch nicht admassiert).
Vgl. ZGB 776 Abs. 2 bzw. Lehre und Rechtsprechung i.S. Unpfändbar- oder Nichtadmassierbarkeit.
Literatur
- PIOTET PAUL, SPR V/1, S. 644
- BAUMANN MAX, Zürcher Kommentar, Art. 745 ZGB bis Art. 778 ZGB, N 32 zu ZGB 776
Judikatur
- BGer 5A_710/2013, Erw. 4.1
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