Die Charakteristika der Nutzniessung sind stichwortartig wiedergegeben:
Funktion
- Beschränktes dingliches Recht auf Genuss einer bestimmten Sache (bewegliche Sachen oder Immobilien), eines Rechtes oder eines ganzen Vermögens [vgl. ZGB 745]
Bedeutung
- Hauptanwendungsbereiche
- Lebzeitige Vermögensnachfolge
- Schenkungsrecht [OR 239 ff.]
- Vermögensnachfolge von Todes wegen
- Erbrecht [testamentarisch verfügbares Nutzniessungsrecht von ZGB 473 (Vermächtnis)]; das früher zugunsten jedes Ehegatten bestehende gesetzliche Wahlrecht Eigentum oder die Hälfte zur Nutzniessung zu wählen [aZGB 462] wurde zum 31.12.1987 aufgehoben]
- Lebzeitige Vermögensnachfolge
Gesetzliche Ausgestaltung
- Begründung
- Öffentliche Beurkundung des Dienstbarkeitsvertrags + Grundbucheintrag
- Beachtung Spezialitätsprinzip (Bezeichnung der Nutzniessungsgegenstände) [vgl. BGE 86 II 460]
- Rechte und Pflichten
- Nutzniessungsberechtigter
- Recht auf Genuss der zivilen und natürlichen Früchte
- Ausübung auch durch Dritte zulässig (zB Vermietung der StWE-Wohnung in Nutzniessung) [vgl. ZGB 758]
- Nutzniessungsbelasteter
- Duldung der Wegnahme
- hält nur noch das sog. nackte Eigentum
- Sicherstellungsanspruch [vgl. ZGB 760]
- Nutzniessungsberechtigter
- Einräumungsentschädigung
- i.d.R. entgeltlich
- zB Kapitalisierung des Nutzungswertes und Anrechnung auf den Übernahmepreis, im Rahmen einer Immobiliennachfolge
- Ausnahmen
- Schenkung (lebzeitig)
- Vermächtnis (von Todes wegen)
- i.d.R. entgeltlich
- Ausübungsentschädigung
- in der Regel durch Kapitalisierung bei der Rechtseinräumung (voraus) abgegolten
- Ausnahme
- Vereinbarung einer monatlich zahlbaren Nutzniessungsentschädigung zulässig
- Unübertragbarkeit und Unvererblichkeit der Nutzniessung [vgl. ZGB 749]