Die grundsätzliche Abtretbarkeit vorausgesetzt, können künftige Forderungen gültig abgetreten werden (= Vorausabtretung)
Definition
- Künftige Forderungen = Forderungen, die im Abtretungszeitpunkt noch nicht fällig sind, von einer Bedingung abhängen oder noch nicht entstanden sind
Grundsatz
- Abtretungsfähigkeit künftiger Forderungen
- Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der künftigen Forderung
- Meistens fehlt es bei der sog. Vorausabtretung an der Vorausbestimmbarkeit von Schuldner, Forderungstitel und Höhe
- Ist es ausreichend, wenn im Zeitpunkt der Abtretung die Forderung lediglich bestimmbar ist und die Konkretisierung der Forderung erst in ihrem Entstehungszeitpunkt erfolgt
- Lehre und Rechtsprechung (Bundesgericht)
- Die abzutretende Forderung muss hinsichtlich des Schuldners, des Rechtsgrundes und der Höhe hinreichend bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein und darf den Zedenten nicht in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Freiheit zu stark einschränken
- Vgl. hierzu BGE 122 III 361, Erw. 4c
- Lehre und Rechtsprechung (Bundesgericht)
Ausnahmen
- Gesetzlicher Ausschluss der Abtretbarkeit künftiger Forderungen
- zB Nichtigkeit der Zession zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten als familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten (vgl. OR 325 Abs. 3)
- Beschränkung der Abtretbarkeit künftiger Forderungen
- zB Abtretbarkeit künftiger Lohnforderungen nur zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten und dies nur im Umfange der Pfändbarkeit (vgl. OR 325 Abs. 1 i.V.m. SchKG 93)
Zurechenbarkeit voraus abgetretener Forderungen
- Ausgangslage
- Vorausabtretung
- Problemstellung
- Zurechnung der Forderung vor ihrer Entstehung, dem Zedenten oder dem Zessionar, und dies insbesondere wenn der Zedent nach der Abtretung in Konkurs gerät
- Unmittelbarkeitstheorie
- = Theorie, dass die Forderung direkt im Vermögen des Zessionars entsteht und daher nicht ins Vermögen des Zedenten bzw. seiner Konkursmasse falle (Minderheitsmeinung)
- Durchgangstheorie
- = Theorie, dass die Forderung eine logische Sekunde im Zedenten-Vermögen entstehe und aufgrund der Vorausabtretung automatisch in Vermögen des Zessionars übergehe (herrschende Lehre)
- Hier fällt die voraus abgetretene Forderung mit ihrer Entstehung in die Konkursmasse
- Folge: Unwirksamkeit der Vorausabtretung (OR 20 Abs. 1)
- Grund: fehlende Verfügungsmacht über die Forderung (vgl. BGE 111 III 73)
- = Theorie, dass die Forderung eine logische Sekunde im Zedenten-Vermögen entstehe und aufgrund der Vorausabtretung automatisch in Vermögen des Zessionars übergehe (herrschende Lehre)
- Mehrfachzession
- Mehrfachabtretung künftiger Forderungen
- Anwendung des Prinzips der zeitlichen Priorität
- Der erste Zessionar ist Forderungsinhaber
- Vgl. Verfügungsmacht
- Mehrfachabtretung künftiger Forderungen
- Forderungspfändung
- Vorausabtretung + Pfändung vor Forderungsentstehung
- Anwendung des Prinzips der zeitlichen Priorität
- Frühere Vorausabtretung geht späteren Forderungspfändung vor (vgl. BGE 111 III 73, Erw. 3)
- Vorausabtretung + Pfändung vor Forderungsentstehung
Weiterführende Informationen
- Literatur zur Unmittelbarkeitstheorie und zur Durchgangstheorie
- BUCHER EUGEN, Kreditsicherung durch Zession, in: ‹Probleme der Kreditsicherung›, Berner Tage für die juristische Praxis 1981, Bern 1982, S. 10
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