Die „Abtretung nach SchKG 260“ ist ein Institut der Generalexekution (Konkurs oder Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung).
Die „SchKG-Abtretung“ ist
- keine Abtretung eines Forderung nach OR 164 ff., eines Vollrechts, sondern vermittelt eine Konkurs- oder Nachlassgläubiger nur, aber immerhin, das Prozessführungsrecht für Ansprüche oder Forderungen, die die Gläubigergesamtheit nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verfolgen will (SchKG 260 Abs. 1);
- nach Durchführung abrechnungspflichtig (SchKG 260 Abs. 2).
Der strategische und kosten- / nutzenorientierte Einsatz des Instruments kann dem Konkurs- oder Nachlassgläubiger eine Teil- oder gar Vollbefriedigung bescheren.
» Weiterführende Informationen zu SchKG-Abtretung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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