Grundlage
Art. 164 OR
A. Abtretung von Forderungen
I. Erfordernisse
1. Freiwillige Abtretung
a. Zulässigkeit
1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2 Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
Einzelheiten
- Forderungsübergang vom Zedenten auf den Zessionar bei gültigem Zustandekommen der Abtretung
- Gegenwärtige Forderung
- sofort, mit der Abtretung
- Künftige Forderung
- Eintritt der Abtretungswirkung mit der Forderungsentstehung
- Gegenwärtige Forderung
- Folge
- Forderungswechsel auf neuen Gläubiger (auch: Gläubigerwechsel)
- Achtung
- Es wechselt das Forderungsrecht und nicht die Parteistellung im Schuldverhältnis
- Geltendmachung der Forderung durch den Zessionaren
- frühestens mit der Fälligkeit der Forderung
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