Grundlagen
Art. 167 OR
II. Wirkung der Abtretung
1. Stellung des Schuldners
a. Zahlung in gutem Glauben
Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den frühern Gläubiger oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nachgehenden Erwerber Zahlung leistet, so ist er gültig befreit.
Art. 168 OR
b. Verweigerung der Zahlung und Hinterlegung
1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
2 Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
3 Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.
Art. 169 OR
c. Einreden des Schuldners
1 Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.
2 Ist eine Gegenforderung des Schuldners in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen, so kann er sie dennoch zur Verrechnung bringen, wenn sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
Einzelheiten
Definition
- Notifikation (auch: Denunziation) = empfangsbedürftige (formfreie) Mitteilung des Zedenten und / oder des Zessionaren an den Schuldner, wonach der Schuldner mit befreiender Wirkung nur noch an den neuen Gläubiger (Zessionar) leisten könne
Bedeutung
- Forderungsverkauf
- Beim Forderungsverkauf kommt der Notifikation besondere Wichtigkeit zu, will doch der Zessionar der die Forderung meistens gegen Entgelt vom Zedenten erwirbt, dass der Schuldner nur noch an ihn zahlt
- Kreditsicherung
- Die kreditgebende Bank verlangt vom Zedenten, dass er seine Schuldner auf das bei ihr geführte Bankkonto zahlen lässt (sog. Geschäftsverkehrspflicht im Kreditvertrag)
- Bank (Kreditgeber und Zessionar) nutzt den Zahlungsverkehr-Automatismus, dass ihr Kreditschuldner (Zedent) seinen Schuldnern die Einzahlungsscheine für die Einzahlung auf sein Konto bei der Bank zustellt und diese so an die Zahlungen gelangt
- Die Einzel- oder Globalzessionen werden meistens als sog. „stille Zessionen“ geführt: Die Bank (Kreditgeberin) notifiziert solange der Zedent (Kreditschuldner) zahlungsfähig ist nicht; spätestens bei Eintritt der Zahlungsschwierigkeiten des Zedenten (Kreditschuldner) wird die Bank (Kreditgeberin) dessen Schuldnern die Abtretung anzeigen
Inhalt
- Gläubigerwechsel-Mitteilung (Abtretungsmitteilung) ist ausreichend
- Eine gleichzeitige Zahlungsaufforderung ist nicht notwendig
Erfordernis des Zessionsnachweises
- Vorlage der Zessionsurkunde (Nachweis)
- Nachweis durch den Zedenten / Nachweisobliegenheit des Zessionars
- Leistungspflicht des Schuldners bis zum Zessionsnachweis sistiert
Bestreitungsrecht des Schuldners
- Vorprozessual ist es die Obliegenheit des Schuldners, seine Einwendungen und Einreden vorzubringen
- Prozessual bestehen folgende Beweislast-Zuständigkeiten
- Schuldner
- Willensmängel
- Fehlende Handlungsfähigkeit
- Fehlende Verfügungsmacht bzw. Vertretungsmacht
- Zessionsverbot
- Simulation der Abtretung
- Rechtsmissbrauch (Verbot von ZGB 2)
- usw.
- Zessionar
- Beweislast für die Gültigkeit der Abtretung
- Schuldner
- Prätendentenstreit
Ziel und Wirkung
- Bösgläubigmachung des Schuldners in Bezug auf Gläubigerwechsel und Zahlungsadressat
- Wissenmüssen oder Kennenmüssen des Schuldners
- Empfangswillen des Zessionars