Grundlagen
Art. 170 OR Abs. 1 und 3
2. Übergang der Vorzugs- und Nebenrechte, Urkunden und Beweismittel
1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
2 Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
3 Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.
Einzelheiten
Grundsatz
- Automatischer Uebergang der Vorzugs- und Nebenrechte vom Zedenten auf den Zessionaren, sofern und soweit diese nicht untrennbar mit der Person des Zedenten verbunden sind
Vorzugsrechte
- Automatischer Uebergang des betreffenden Vorzugsrechts
- Teilnahmeberechtigung in Verfahrensstand
- Registereintrag
- Anwendungsfälle
- Konkursprivileg nach SchKG 146 und SchKG 219
- Zessionar erhält die gleiche Rangstelle wie sie der Zedent innehatte
- Arrest
- Uebergang des Prosequierungsstands und der Arrestkaution
- Vormerkung persönlicher Rechte im Grundbuch (ZGB 959 f.)
- Weiterwirkung der Vormerkung, im Range der dinglichen Sicherheit
- Konkursprivileg nach SchKG 146 und SchKG 219
Nebenrechte
- Automatischer Uebergang der jeweiligen Nebenrechte
- Rechte, die der Forderungssicherung dienen
- Pfandrecht (Faustpfandrecht und Grundpfandrecht)
- Rechte aus einer Bürgschaft
- Retentionsrecht
- Eigentumsvorbehalt
- Bauhandwerkerpfandrecht
- Zinsen
- Uebergang des Anspruchs auf künftige, noch nicht verfallene Zinsen
- Ohne andere Abrede (vermutungsweise) auch die ausstehenden Zinsen
- Ausnahme
- Verzugszinsanspruch gemäss OR 104 Abs. 3 (Gebundenheit an die Kaufmanns-Stellung des Zedenten
- Rechte, die der Forderungssicherung dienen
- Anwendungsfälle
- siehe oben
Gestaltungsrechte
- Gestaltungsrechte als Nebenrechte gehen mit über
- Ausschluss des Übergangs zweck- und willensabhängig (Abrede)
- Anwendungsfall
- Fiduziarische Forderungsabtretung zu Inkassozwecken (abhängige Gestaltungsrechte sollen beim Zedenten verbleiben)
- Anwendungsfälle
- Kündigungsrecht
- Gewährleistungsrecht (Wandelung (umstritten), Minderung oder auch Nachbesserungsrecht von OR 368 Abs. 2)
- Vgl. aber Forderung als Abtretungsgegenstand – Nicht abtretungsfähige Rechtsverhältnisse
Weiterführende Informationen
- Forderungsübergang
- Notifikation
- Vorzugsrechte
- Nebenrechte
- Faustpfandrecht
- Bürgschaft | buergschaft.ch
- Retentionsrecht | retentionsrecht.ch
- Eigentumsvorbehalt
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.