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Zession

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Uebergang von Vorzugs- und Nebenrechten

Rechtsgebiet:
Zession
Stichworte:
Zession
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlagen

Einzelheiten

Grundsatz

  • Automatischer Uebergang der Vorzugs- und Nebenrechte vom Zedenten auf den Zessionaren, sofern und soweit diese nicht untrennbar mit der Person des Zedenten verbunden sind

Vorzugsrechte

  • Automatischer Uebergang des betreffenden Vorzugsrechts
      • Teilnahmeberechtigung in Verfahrensstand
      • Registereintrag
  • Anwendungsfälle
      • Konkursprivileg nach SchKG 146 und SchKG 219
          • Zessionar erhält die gleiche Rangstelle wie sie der Zedent innehatte
      • Arrest
          • Uebergang des Prosequierungsstands und der Arrestkaution
      • Vormerkung persönlicher Rechte im Grundbuch (ZGB 959 f.)
          • Weiterwirkung der Vormerkung, im Range der dinglichen Sicherheit

Nebenrechte

  • Automatischer Uebergang der jeweiligen Nebenrechte
      • Rechte, die der Forderungssicherung dienen
          • Pfandrecht (Faustpfandrecht und Grundpfandrecht)
          • Rechte aus einer Bürgschaft
          • Retentionsrecht
          • Eigentumsvorbehalt
          • Bauhandwerkerpfandrecht
      • Zinsen
          • Uebergang des Anspruchs auf künftige, noch nicht verfallene Zinsen
          • Ohne andere Abrede (vermutungsweise) auch die ausstehenden Zinsen
          • Ausnahme
            • Verzugszinsanspruch gemäss OR 104 Abs. 3 (Gebundenheit an die Kaufmanns-Stellung des Zedenten
  • Anwendungsfälle
      • siehe oben

Gestaltungsrechte

  • Gestaltungsrechte als Nebenrechte gehen mit über
      • Ausschluss des Übergangs zweck- und willensabhängig (Abrede)
      • Anwendungsfall
          • Fiduziarische Forderungsabtretung zu Inkassozwecken (abhängige Gestaltungsrechte sollen beim Zedenten verbleiben)
  • Anwendungsfälle
      • Kündigungsrecht
      • Gewährleistungsrecht (Wandelung (umstritten), Minderung oder auch Nachbesserungsrecht von OR 368 Abs. 2)
  • Vgl. aber Forderung als AbtretungsgegenstandNicht abtretungsfähige Rechtsverhältnisse

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