Grundlagen
Art. 170 OR Abs. 1 und 3
2. Übergang der Vorzugs- und Nebenrechte, Urkunden und Beweismittel
1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
2 Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
3 Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.
Einzelheiten
Grundsatz
- Automatischer Uebergang der Vorzugs- und Nebenrechte vom Zedenten auf den Zessionaren, sofern und soweit diese nicht untrennbar mit der Person des Zedenten verbunden sind
Vorzugsrechte
- Automatischer Uebergang des betreffenden Vorzugsrechts
- Teilnahmeberechtigung in Verfahrensstand
- Registereintrag
- Anwendungsfälle
- Konkursprivileg nach SchKG 146 und SchKG 219
- Zessionar erhält die gleiche Rangstelle wie sie der Zedent innehatte
- Arrest
- Uebergang des Prosequierungsstands und der Arrestkaution
- Vormerkung persönlicher Rechte im Grundbuch (ZGB 959 f.)
- Weiterwirkung der Vormerkung, im Range der dinglichen Sicherheit
- Konkursprivileg nach SchKG 146 und SchKG 219
Nebenrechte
- Automatischer Uebergang der jeweiligen Nebenrechte
- Rechte, die der Forderungssicherung dienen
- Pfandrecht (Faustpfandrecht und Grundpfandrecht)
- Rechte aus einer Bürgschaft
- Retentionsrecht
- Eigentumsvorbehalt
- Bauhandwerkerpfandrecht
- Zinsen
- Uebergang des Anspruchs auf künftige, noch nicht verfallene Zinsen
- Ohne andere Abrede (vermutungsweise) auch die ausstehenden Zinsen
- Ausnahme
- Verzugszinsanspruch gemäss OR 104 Abs. 3 (Gebundenheit an die Kaufmanns-Stellung des Zedenten
- Rechte, die der Forderungssicherung dienen
- Anwendungsfälle
- siehe oben
Gestaltungsrechte
- Gestaltungsrechte als Nebenrechte gehen mit über
- Ausschluss des Übergangs zweck- und willensabhängig (Abrede)
- Anwendungsfall
- Fiduziarische Forderungsabtretung zu Inkassozwecken (abhängige Gestaltungsrechte sollen beim Zedenten verbleiben)
- Anwendungsfälle
- Kündigungsrecht
- Gewährleistungsrecht (Wandelung (umstritten), Minderung oder auch Nachbesserungsrecht von OR 368 Abs. 2)
- Vgl. aber Forderung als Abtretungsgegenstand – Nicht abtretungsfähige Rechtsverhältnisse
Weiterführende Informationen
- Forderungsübergang
- Notifikation
- Vorzugsrechte
- Nebenrechte
- Faustpfandrecht
- Bürgschaft | buergschaft.ch
- Retentionsrecht | retentionsrecht.ch
- Eigentumsvorbehalt
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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