Gegenstand der Maximalzession ist die Abtretung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen bis zu einem bestimmten Maximalbetrag, der zumeist der effektiven Schuldsumme entspricht.
Die Maximalzession ist – auch wenn sie ehrenwert auf die Vermeidung einer übermässigen Bindung des Kreditnehmers abzielt – der schwankenden Schuldsumme wegen eine eher unsichere und daher problematische Form der Zessionsbegrenzung. Insbesondere kann im Entstehungszeitpunkt einer Forderung nicht eindeutig festgestellt werden, ob sie als abgetreten zu gelten hat oder nicht. Insbesondere in den Grenzbereichen des Null-Schuld-Saldos oder der Vollbeanspruchung der Maximalzession stellen sich solche Zuordnungsfragen ein.
Die Rechtssicherheit gebietet es, dass Klarheit darüber herrscht, welche Forderungen abgetreten sind und welche nicht. Es steht daher zu befürchten, dass solch unklare Zessionsbedingungen die Globalzession nichtig machen.
In der Lehr wird zur Aufrechthaltung der Maximalzession eine Konversion in ein gültiges Rechtsgeschäft vorgeschlagen, wobei an folgende beiden Varianten gedacht wurde:
- Annahme einer Vollzession mit obligatorischer Rückzessionspflicht bis zum Erreichen des Höchstbetrages
- = vollwertige Zession
- Annahme eines blossen pactum de cedendo (Zessionsverpflichtung), welches erst mit der Zustellung der betreffenden Debitorenliste vom Kreditnehmer an die Bank wirksam werden soll
- = Wirkung und Risiken einer Mantelzession
Ob eine Konversion angebracht ist und wenn ja, in welches Ersatzgeschäft, ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen.
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