Vorausgesetzt die Konkursverwaltung anerkennt die Gültigkeit der Globalzession ergibt sich während des Konkursverfahrens bzw. vor Verfahrensende folgender Erledigungsbedarf:
Kreditgeber (Bank / Konkursgläubiger)
- Zessionsabrechnung
- Abrechnungspflicht der Bank bezüglich der vereinnahmten Debitorenforderungen
- Je nach Sicherungsvereinbarung Abrechnung der Eintreibungskosten
- Rückzession
- Rückzession der vom Kreditgeber (Bank) nicht verfolgten oder nicht erfolgreich verfolgten Debitorenforderungen
- Mehrerlös
- Ablieferung eines allf. Mehrerlöses bei Überdeckung der angemeldeten Kreditforderung
- Herausgabe der Dokumentationen zu den zedierten Forderungen
- Rückgabe von allf. Schuldscheinen
- Übergabe der vom Gemeinschuldner zur Unterstützung erhaltenen Unterlagen (vgl. OR 170 Abs. 2)
- Sofern und soweit dem Kreditgeber (Bank) keine Kopien erstellt wurden, zählen die herausgegebenen Debitorenunterlagen eigentlich zu den aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen des Gemeinschuldners (Kreditnehmer)
Konkursverwaltung
- Konkursinventar / rückzedierte Forderungen als Massaktiven
- Versuch der Konkursverwaltung, die vom Kreditnehmer (Bank) zurückzedierten Forderungen im Namen und auf Rechnung der Masse einzutreiben
- Nachträgliche Verrechnung der zurückzedierten Forderung im Falle, dass der Drittschuldner seinerseits Konkursgläubiger ist, alles je nach Höhe der Konkursdividende und bei Vorhandensein der Voraussetzungen für eine nachträgliche Verrechnung (Verrechnung nur bei hoher Konkursdividende oder unverhältnismässigem Verfolgungsaufwand; Einzelfallprüfung)
- ev. Abtretung nach SchKG 260 an die Konkursgläubiger, zur Geltendmachung im Namen der Konkursmasse, aber auf eigene Rechnung
- Versuch der Konkursverwaltung, die vom Kreditnehmer (Bank) zurückzedierten Forderungen im Namen und auf Rechnung der Masse einzutreiben
- Kollokationsplan
- Im Falle von Zahlungseingängen aus den zedierten Forderungen beim Kreditgeber(Bank)
- Reduktion des Forderungsbetrages im Kollokationsplan (empfehlenswert: Gläubigerantrag)
- Im Falle der – seltenen – Überdeckung der Kreditforderung des Kreditgebers (Bank)
- Streichung des Kreditnehmers (Bank) als Gläubiger im Kollokationsplan (empfehlenswert: ebenfalls auf Gläubigerantrag)
- Im Falle von Zahlungseingängen aus den zedierten Forderungen beim Kreditgeber(Bank)
Weiterführende Informationen
- Konkursinventar / Verwertung
- Konkursinventar | konkursinventar.ch
- SchKG Abtretung | schkg-abtretung.ch
- Kollokationsplan