LAWINFO

Zession

QR Code

Rückzession / Mehrerlösablieferung

Rechtsgebiet:
Zession
Stichworte:
Zession
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vorausgesetzt die Konkursverwaltung anerkennt die Gültigkeit der Globalzession ergibt sich während des Konkursverfahrens bzw. vor Verfahrensende folgender Erledigungsbedarf:

Kreditgeber (Bank / Konkursgläubiger)

  • Zessionsabrechnung
    • Abrechnungspflicht der Bank bezüglich der vereinnahmten Debitorenforderungen
    • Je nach Sicherungsvereinbarung Abrechnung der Eintreibungskosten
  • Rückzession
    • Rückzession der vom Kreditgeber (Bank) nicht verfolgten oder nicht erfolgreich verfolgten Debitorenforderungen
  • Mehrerlös
    • Ablieferung eines allf. Mehrerlöses bei Überdeckung der angemeldeten Kreditforderung
  • Herausgabe der Dokumentationen zu den zedierten Forderungen
    • Rückgabe von allf. Schuldscheinen
    • Übergabe der vom Gemeinschuldner zur Unterstützung erhaltenen Unterlagen (vgl. OR 170 Abs. 2)
    • Sofern und soweit dem Kreditgeber (Bank) keine Kopien erstellt wurden, zählen die herausgegebenen Debitorenunterlagen eigentlich zu den aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen des Gemeinschuldners (Kreditnehmer)

Konkursverwaltung

  • Konkursinventar / rückzedierte Forderungen als Massaktiven
    • Versuch der Konkursverwaltung, die vom Kreditnehmer (Bank) zurückzedierten Forderungen im Namen und auf Rechnung der Masse einzutreiben
      • Nachträgliche Verrechnung der zurückzedierten Forderung im Falle, dass der Drittschuldner seinerseits Konkursgläubiger ist, alles je nach Höhe der Konkursdividende und bei Vorhandensein der Voraussetzungen für eine nachträgliche Verrechnung (Verrechnung nur bei hoher Konkursdividende oder unverhältnismässigem Verfolgungsaufwand; Einzelfallprüfung)
    • ev. Abtretung nach SchKG 260 an die Konkursgläubiger, zur Geltendmachung im Namen der Konkursmasse, aber auf eigene Rechnung
  • Kollokationsplan
    • Im Falle von Zahlungseingängen aus den zedierten Forderungen beim Kreditgeber(Bank)
      • Reduktion des Forderungsbetrages im Kollokationsplan (empfehlenswert: Gläubigerantrag)
    • Im Falle der – seltenen – Überdeckung der Kreditforderung des Kreditgebers (Bank)
        • Streichung des Kreditnehmers (Bank) als Gläubiger im Kollokationsplan (empfehlenswert: ebenfalls auf Gläubigerantrag)

 

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.