Eine Globalzession schlägt sich, weil die globalzessionsweise abgetretenen Forderungen nur sicherungsweise dem Kreditgeber abgetreten wurden, auch im Konkursinventar nieder. Die Art der Inventaraufnahme orientiert sich am Entscheid der Konkursverwaltung, die Globalzession anzuerkennen oder als nichtig zu betrachten bzw. anzufechten:
Anerkennung der Globalzession
- Inventaraufnahme
- Rückzessionsanspruch aus der Globalzession bzw. Anspruch Ablieferung eines allf. Mehrerlöses
- Anerkennungsfolgen
- Anerkennt die Konkursverwaltung die Globalzession, hat sie sich des Debitoreninkassos zu enthalten und Zahlungen der Drittschuldner nach Konkurseröffnung an die massa-seitige Bank herauszugeben
- Da ein treuhandverwandtes Verhältnis vorliegt, hat die Bank der Konkursverwaltung regelmässig über den interessewahrenden Einzug von Debitorenguthaben zu rapportieren
- Vgl. Anerkennung Globalzession
Nichtigkeit Globalzession
- Inventaraufnahme
- Debitorenforderungen sind im Inventar einzeln oder unter Hinweis auf eine zB im Anhang zum Konkursinventar befindliche Debitorenliste zu erfassen
- Geltendmachung der Nichtigkeit der Globalzession
- Die Nichtigkeit ist von der Konkursverwaltung und den Gerichten von Amtes wegen zu berücksichtigen
- Vgl. Nichtigkeit Globalzession
Anfechtung Globalzession
- Inventaraufnahme
- Vormerknahme des Anfechtungsanspruchs unter Hinweis auf die betroffenen Debitorenforderungen
- Geltendmachung der Anfechtbarkeit der Globalzession
- Paulianische Anfechtung nach SchKG 285 ff., unter Beachtung der 2-jährigen Verwirkungsfrist
- Vgl. Anfechtbarkeit Globalzession
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