Vor Auflage des Kollokationsplans werden die Forderungsanmeldungen, auch jene des Kreditgebers (Bank), von der Konkursverwaltung geprüft und Gläubiger zur Leistung allenfalls fehlender Beweismittel aufgefordert (KOV 59).
Nach erfolgter Bereinigung bzw. Nachweisaufforderung wird im Rahmen des Kollokationsplans über die Zulassung oder Nichtzulassung nach Bestand, Höhe und Rang entschieden. Dabei wird der Kollokationsplan öffentlich aufgelegt und den Ganz- oder Teilabweisungen betroffenen Gläubigern eine Kollokationsverfügung (Spezialanzeige) zugestellt. Dem ganz oder teilweise abgewiesen Gläubiger stehen je nach Kritikpunkt die Rechtsmittel der Beschwerde und / oder der Kollokationsklage zur Verfügung (sog. Eigenkollokationsklage). Sofern und soweit ein Konkursgläubiger mit der Zulassung eines Mitgläubigers durch die Konkursverwaltung nicht einverstanden ist, kann er auch das Rechtsmittel der Kollokationsklage – gegen den Mitgläubiger – erheben (sog. Drittkollokationsklage).
Passivenseits sind für eine Kollokation relevant:
Weiterführende Informationen
- Forderungseingabe | forderungseingabe.ch
- Kollokationsplan | kollokationsplan.ch
- Kollokationsplan – zedierte Forderungen des Gemeinschuldners | kollokationsplan.ch
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ForfaitierungEinleitung zur ForfaitierungAutoren:Freelancer / Freier Mitarbeiter ...Einleitung zum Freelancer / Freien Mitarbe...Autoren:AbgangsentschädigungEinleitung zur AbgangsentschädigungAutoren:SchuldübernahmeÜberblick zur SchuldübernahmeAutoren:Domain-VerpachtungEinleitung zur Domain-VerpachtungAutoren:13. MonatslohnEinleitung zum 13. Monatslohn
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht