Vor Auflage des Kollokationsplans werden die Forderungsanmeldungen, auch jene des Kreditgebers (Bank), von der Konkursverwaltung geprüft und Gläubiger zur Leistung allenfalls fehlender Beweismittel aufgefordert (KOV 59).
Nach erfolgter Bereinigung bzw. Nachweisaufforderung wird im Rahmen des Kollokationsplans über die Zulassung oder Nichtzulassung nach Bestand, Höhe und Rang entschieden. Dabei wird der Kollokationsplan öffentlich aufgelegt und den Ganz- oder Teilabweisungen betroffenen Gläubigern eine Kollokationsverfügung (Spezialanzeige) zugestellt. Dem ganz oder teilweise abgewiesen Gläubiger stehen je nach Kritikpunkt die Rechtsmittel der Beschwerde und / oder der Kollokationsklage zur Verfügung (sog. Eigenkollokationsklage). Sofern und soweit ein Konkursgläubiger mit der Zulassung eines Mitgläubigers durch die Konkursverwaltung nicht einverstanden ist, kann er auch das Rechtsmittel der Kollokationsklage – gegen den Mitgläubiger – erheben (sog. Drittkollokationsklage).
Passivenseits sind für eine Kollokation relevant:
Weiterführende Informationen
- Forderungseingabe | forderungseingabe.ch
- Kollokationsplan | kollokationsplan.ch
- Kollokationsplan – zedierte Forderungen des Gemeinschuldners | kollokationsplan.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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