Ein Tatbestand, der den „guten Glauben des Schuldners“ im von OR 167 ausschliesst, bewirkt trotz unterbliebener Notifikation, dass der Schuldner – wie nach erfolgter Notifikation – mit befreiender Wirkung nur noch an den neuen Gläubiger (Zessionar) leisten kann.
Die Annahme eines „bösen Glaubens“ setzt voraus:
- Wissen um die Abtretung und
- Kenntnis des Zessionar-Willens, selber die Leistung erhalten zu wollen
- u.E. als externer Forderungsinhaber, in Abgrenzung zur „stillen Zession“ für die Kreditsicherung
- für die Vermögensausscheidung und der Zuordnung im Konkursfall (Admassierung?)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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