OR 697e Abs. 3 Jeder Aktionär kann in der Generalversarnmlung beantragen, Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen: OR 697e Abs. 3 räumt dem Aktionär und der geprüften Gesellschaft dabei Mitwirkungsrechte ein: Sie können dem Sonderprüfer Ergänzungsfragen stellen. Sie dürfen eine Stellungnahme zu seinem Bericht einreichen. Das Bundesgericht hat die in diesem Zusammenhang strittige Frage […]
Sonderprüfungsbericht: Richter muss Aktionären und Gesellschaft Gelegenheit zu Ergänzungsfragen und zur Stellungnahme geben