SchKG 80 ff. Nach Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für einen Kostenentscheid genügt es, wenn die Vollstreckbarkeit von derjenigen Behörde bescheinigt wird, welche die Verfügung erlassen hat. – Die Beibringung einer «Rechtskraftbescheinigung» der zuständigen Rechtsmittelinstanz ist nicht erforderlich. Quelle BGer 5D_23/2018 vom 31.08.2018 Weiterführende Informationen / Linktipps BGer 5D_23/2018 vom 31.08.2018 | bger.ch SchKG / Betreibung: […]
Definitive Rechtsöffnung: Anforderungen an Vollstreckbarkeits-Nachweis