SchKG 78 Der Schuldner hat seinen Willen, den Rechtsvorschlag zurückzuziehen, eindeutig zu äussern. Seine Äusserung kann gegenüber dem Betreibungsamt oder gegenüber dem Gläubiger erfolgen. Die schuldnerische Zahlung für sich alleine bedeutet nicht, dass der Schuldner den Rechtsvorschlag zurückgezogen hat Quelle BERN, Obergericht, 22.01.2019 Weiterführende Informationen / Linktipps BERN, Obergericht, 22.01.2019 | be.ch Was kann ein […]
Rechtsvorschlag: Zahlung des Schuldners führt nicht zu Rechtsvorschlag-Rückzug