SchKG 271 ff. und ZPO 268 Abs. 1 Ist die Arresteinsprache abgewiesen worden, kann der Arrest nicht mehr widerrufen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen von SchKG 271 ff. gehen den Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO) über die vorsorglichen Massnahmen ranglich vor. Quelle BGE 5A_563/2017 vom 26.10.2017 Weiterführende Informationen BGE 5A_563/2017 vom 26.10.2017 | bger.ch Weitere Rechtsmittel und […]
Arrest und dessen Widerruf
