OR 262 / ZPO 153 Abs. 2 und 247 Abs. 2 lit. b Ziffer 1 Die Regeln von OR 262 lassen die Untervermietung von Wohnungen über Buchungsplattformen im Internet zwar grundsätzlich zu. Der Mieter (Untervermieter) muss allerdings die Zustimmung des Vermieters einholen. Der Vermieter kann die Untervermietung verbieten, wenn sich der Mieter weigert, ihm die […]
Airbnb-Untervermieter zur Gewinnablieferung an Vermieter verpflichtet
