StPO 336 Abs. 2 Gemäss StPO 336 Abs. 2 hat der amtliche Verteidiger an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgericht ist das Verlassen der Hauptverhandlung durch den Strafverteidiger nur gerechtfertigt, wenn dies das einzige Mittel darstellt, um durch die Unterbrechung des Prozesses einen dem Angeklagten drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu verhindern (vgl. BGE 106 Ia […]
Das Verlassen der Hauptverhandlung war nicht gerechtfertigt