SchKG 333; SchKG 294 Abs. 1; SchKG 334 Im erstinstanzlichen Verfahren für eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung nach SchKG 333 (siehe Box unten) steht es dem zuständigen Richter frei, die Gläubiger des privaten Schuldners analog zu SchKG 294 Abs. 1 anzuhören. Quelle BGer 5A_1035/2019 vom 12.03.2020 Weiterführende Informationen / Linktipps Exkurs Schuldenbereinigung SchKG 333 Privat-Konkurs C. […]
Verfahren der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung: Gläubigeranhörung?