ZGB 668, ZGB 669 und ZGB 950 Gemäss ZGB 668 Abs. 2 setzt die Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchplans gegenüber der Abgrenzung eine amtliche Vermessung voraus (siehe Box unten). Eine nicht-amtliche Vermessung, die nach einer Güterzusammenlegung durchgeführt wurde und nur zu einer Anmerkung des Plans im Grundbuch führte, genügt nicht für die Anerkennung dieses Plans […]
Richtigkeitsvermutung des Grundbuchplans nur bei amtlicher Vermessung
