Übrige Fälle
Es genügt das absolute Mehr der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, für Beschlüsse, die weder in die Gläubigerrechte eingreifen noch den Gläubigern... weiterlesen
Es genügt das absolute Mehr der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, für Beschlüsse, die weder in die Gläubigerrechte eingreifen noch den Gläubigern... weiterlesen
Es bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte des im Umlauf befindlichen Kapitals für den Widerruf der einem Anleihensvertreter erteilten Vollmacht (OR 1180 Abs.... weiterlesen
Weiterzug Gegen den Beschluss der oberen kantonalen Nachlassbehörde (Genehmigung oder Verweigerung) ist das Rechtsmittel ans Schweizerische Bundesgericht zulässig. Vgl. OR 1178 i.V.m. SchKG 19. Widerruf... weiterlesen
Genehmigung ob. Nachlassbehörde Ziel Schutz der in der Gläubigerversammlung unterlegenen Gläubiger. Genehmigung Beschlüsse sind innerhalb eines Monats seit dem Zustandekommen zur Genehmigung vorzulegen: der oberen... weiterlesen
Ziel Gläubigerversammlung soll auf der Basis der Kenntnis von Status bzw. geprüfter Bilanz ihre Entscheide fällen können. Status und Bilanz Zur Auswahl als Informationsmittel stehen... weiterlesen
Ziele Gleichbehandlungsgebot. Zustimmung ungünstig behandelter Gläubiger Eine Abweichung vom Gleichbehandlungsgebot ist nur möglich durch ausdrückliche Zustimmung der schlechter behandelten Gläubiger ist anfechtbar (BGE 62 III... weiterlesen
Gläubiger-Leistungsbeschränkung Kein Gläubiger kann zu mehr verpflichtet als zu den Massnahmen nach OR 1170 (siehe Massnahmen) den Leistungen gemäss Anleihensbedingungen Begebungsvereinbarung (vgl. OR 1173 Abs.... weiterlesen
Bei Feststellung der Mehrheit fallen ausser Betracht Obligationen ohne Stimmrecht gemäss OR 1167 Abs. 2 OR (Obligationen im Eigentum oder in der Nutzniessung des Schuldners)... weiterlesen
Ziel Einschränkung der Unabhängigkeit der einzelnen Gläubigergemeinschaften. Veraussetzungen Es müssen für eine Einschränkung der Unabhängigkeit der Gläubigergemeinschaften kumulativ 4 Voraussetzungen bei mindestens 2 Anleihen erfüllt... weiterlesen
Kein Anleihensgläubiger kann ohne seine Zustimmung zu einem Kapitalverzicht gezwungen werden zu einer längeren Stundung als in OR 1170 vorgesehen verpflichtet werden (also auf höchstens... weiterlesen
Arten der Vertretung Die Vertretung der Anleihensgläubiger ist auf 2 Arten möglich: durch Titelüberlassung (bei Namenpapieren einschliesslich Indossament) durch schriftliche Vollmacht (OR1168). Verfahrensvorschriften Gemäss OR... weiterlesen
Stimmrecht Stimmberechtigt sind: bei Obligationen im Eigentum des Gläubigers: grundsätzlich der Obligationen-Eigentümer (OR 1167 Abs. 1) der Nutzniesser (OR 1167 Abs. 1) nicht aber der... weiterlesen
Ziel Stundung der Ansprüche der Anleihensgläubiger als Massnahme. Voraussetzungen Voraussetzung für eine Stundung sind: ordnungsgemässe Veröffentlichung der Einladung zur Gläubigerversammlung 2-malige Publikation im SHAB in... weiterlesen
Zuständigkeit Die Gläubigerversammlung wird durch den Schuldner einberufen (OR 1165 Abs. 1). Pflicht zur Einberufung Der Schuldner ist verpflichtet, die Gläubigerversammlung binnen 20 Tagen einzuberufen,... weiterlesen
Ziel der Anleihensgläubigerversammlung Wahrung der gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger. Befugnisse der Gläubigergemeinschaft Die Legitimation der Gläubigergemeinschaft ist beschränkt: Anleihensgläubiger Hinwirkung auf eine Aenderung der Anleihensbedingungen... weiterlesen
Gerät der Anleihensschuldner in Zahlungsschwierigkeiten oder gar in Insolvenz und bestehen Restrukturierungsabsichten (bond restructurings) so gelangen folgende Themen auf die Agenda: Anleihensgläubigerversammlung Einberufung Stundung Abhalten... weiterlesen
Ziel Erfüllung des Informationsbedürfnisses der Anleger, sobald der Schuldner mit seiner Pflichten in Verzug gerät. Als weiteres stehen dann auf der Agenda: Massnahmen und Entscheide... weiterlesen
Berufung des Anleihensvertreters Der Anleihensvertreter wird berufen als Vertragsvertreter durch Bestellung in den Anleihensbedingungen Wahlvertreter durch Wahl der Anleihensgläubiger an der Anleihensgläubigerversammlung. Mehrere Vertreter üben... weiterlesen
Anwendungsbereich Eine Anleihensgläubigergemeinschaft wird gebildet bei Anleihen privater Emittenten Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmen Pfandbriefschuldner nicht gebildet bei Anleihen der öffentlicher Emittenten Voraussetzungen Für das Zustandekommen einer... weiterlesen
Prospektzwang Werden in der Schweiz ein öffentliches Angebot zum Erwerb von Effekten unterbreitet oder wer um Zulassung von Effekten zum Handel an einer Börse ersucht,... weiterlesen