Die Prozesskosten sind grundsätzlich aufzuerlegen der unterliegenden Partei (vgl. ZPO 106 Abs. 1). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (ZPO 106 Abs. 2). […]
Prozesskostenverteilung nach Ermessen: Praxisänderung ist zu berücksichtigen