Die Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG bilden bei der klageweisen Anspruchsdurchsetzung eine sog. „uneigentliche notwendige Streitgenossenschaft“. […]
Jonas Stähli: Die aktive uneigentliche notwendige Streitgenossenschaft nach Art. 260 SchKG in der ZPO
