Erbrecht / Schenkungsrecht

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Erbrecht

  • Die vermögensrechtliche Rechtsnachfolge beim Ableben einer Person orientiert sich, sofern sie keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet hat, nach dem Gesetz (Erbrecht). Der Erblasser kann anordnen: Erbeinsetzungen oder Vermächtnisse (sofern und soweit keine Pflichtteilsansprüche zu beachten sind), Auflagen und Bedingungen, eine Ersatz- oder Nachsubstitution, die Stiftungserrichtung, Teilungsvorschriften und eine Willensvollstreckung. Der Erbgang wird am letzten Wohnsitz des Erblassers eröffnet und der oder die Erben erwerben die Erbschaft, u.U. mit der Pflicht zur Ausrichtung von Vermächtnissen. Letztwillige Verfügungen sind dem zuständigen Gericht zur Eröffnung einzureichen.
  • Es gilt wegen der Erbenhaftung Fristen zu beachten: Antrag auf Aufnahme eines öffentlichen Inventars (1 Monat seit Kenntnis des Todes) oder Ausschlagung (3 Monate seit Kenntnis des Todes).
  • Von Amtes wegen oder auf Antrag werden eine Erbschaftsverwaltung oder eine Erbenvertretung angeordnet.
  • Die Erbteilung ist grundsätzlich Erbensache, ausser in bestimmten Kantonen; sie kann durch amtliche Liquidation oder im Rahmen einer Erbteilungsklage, unter Berücksichtigung einer Ausgleichung und/oder Herabsetzung sowie in Beachtung der Teilungsgrundsätze erfolgen. Der Erbteilungsanspruch ist ein unbefristeter Anspruch und kann auf dem Wege einer Erbteilungsklage geltend gemacht werden.

Schenkungsrecht

  • Die Schenkung ist eine i.d.R. lebzeitige Vermögenszuwendung ohne Gegenleistung; liegt ein Rechtsgeschäft vor, bei dem die Leistung einer Partei gewollt erheblich unter dem Verkehrswert erfolgt, liegt eine sog. «gemischte Schenkung» vor.
  • Die Spende ist eine zweckgebundene Schenkung in Geld, die zumindest teilweise steuerlich absetzbar ist, oder in Sachen.

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