Anwendungsbereich
Eine Anleihensgläubigergemeinschaft wird
- gebildet bei
- Anleihen
- privater Emittenten
- Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmen
- Pfandbriefschuldner
- Anleihen
- nicht gebildet bei
- Anleihen der öffentlicher Emittenten
Voraussetzungen
Für das Zustandekommen einer Gläubigergemeinschaft sind Voraussetzung:
- Anleihensschuldner mit
- Sitz in der Schweiz oder
- geschäftliche Niederlassung in der Schweiz
- einheitliche Anleihensbedingungen
- Ausgabe der Anleihe durch
- unmittelbare öffentliche Zeichnung
- mittelbare öffentliche Zeichnung.
Im Falle der Ausgabe mehrerer Anleihen bilden die Gläubiger jeder Anleihe eine Gläubigergemeinschaft.
Gläubigergemeinschaft
Die Gläubigergemeinschaft ist
- keine juristische Person
- nicht rechtsfähig
- nur in bestimmten Umfang partei- und prozessfähig.
Die Gläubigergemeinschaft
- entsteht von Gesetzes wegen aufgrund Zeichnung oder Kauf mit den jeweiligen Anleihensgläubigern
- besteht aus der Gesamtheit der Anleihensgläubiger
- ist von jedem Gläubiger unabhängig
- kann bei rechtsgültiger Beschlussfassung (OR 1164 Abs. 3) unabhängig von den einzelnen Gläubigern und selbständig gegenüber dem Anleihensschuldner geltend machen:
- ihre Forderungsrechte
- ihre sonstigen Rechte.
Fakultative Gläubigergemeinschaft
Freiwillige Unterstellung
Aufgrund des Prinzips der Vertragsfreiheit besteht die Möglichkeit der sog. „freiwilligen Unterstellung“ unter OR 1157 – 1186, und zwar
- ursprünglich, bei Begebung;
- nachträglich und unpraktikabel, weil
- der Anleihensschuldner und sämtliche Anleihensgläubiger zustimmen müssten
- Rechtsnachfolger der Anleihensgläubiger ohne eigene Zustimmung nicht an die Unterstellung gebunden wären.
Auslandanleihen
Die Anleihen ausländischer Schuldner, sog. „Auslandanleihen“ können grundsätzlich in den Anleihensbedingungen zu Beginn den Regeln von OR 1156 – 1186 ausdrücklich unterworfen werden und
- entweder die erwähnten Gesetzesbestimmungen wiedergeben
- oder den ausdrücklichen Verweis enthalten, ob der Inhalt aller dieser Gesetzesbestimmungen oder nur Teil davon und diesfalls welche übernommen werden.
Ein einfacher Verweis auf eine globale Uebernahme der Gesetzesbestimmungen genügt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht.