Es bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte des im Umlauf befindlichen Kapitals für
- den Widerruf der einem Anleihensvertreter erteilten Vollmacht (OR 1180 Abs. 1)
- die Änderung der einem Anleihensvertreter erteilten Vollmcht (OR 1180 Abs. 1)
- die Erteilung der Vollmacht zG des Anleihensvertreters zur einheitlichen Wahrung der Rechte der Anleihensgläubiger im Konkurs der Anleihensschuldnerin (OR 1180 Abs. 2).
Im Verhältnis zu den Massnahmen nach OR 1170 (2/3 Quorum) besteht hier ein reduziertes Quorum von 1/2
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