Ziele
Gleichbehandlungsgebot.
Zustimmung ungünstig behandelter Gläubiger
Eine Abweichung vom Gleichbehandlungsgebot
- ist nur möglich durch ausdrückliche Zustimmung der schlechter behandelten Gläubiger
- ist anfechtbar (BGE 62 III 168 ff.).
Eine Bevorzugung einzelner Gläubiger ist nichtig (OR 20).
Rangordnung der Pfandgläubiger
Vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommen ist
- die Rangordnung der Pfandgläubiger.
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