Ziel
Stundung der Ansprüche der Anleihensgläubiger als Massnahme.
Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Stundung sind:
- ordnungsgemässe Veröffentlichung der Einladung zur Gläubigerversammlung
- 2-malige Publikation
- im SHAB
- in den von den Anleihensbedingungen genannten Publikationsorganen.
- 2-malige Publikation
Die Stundung gilt nur bis zum rechtskräftigen Entscheid über die von der Stundung betroffenen Gegenstände.
Die Stundung findet ihr Ende mit der
- Nichterreichung des Quorums von OR 1170
- Abwesenheit der Anleihensgläuubiger
- Abwesenheit des Schuldners
- Ablehnung der Anträge
- Absenz der Urkundsperson
- Unbenutztes Ablaufen der Frist zur Genehmigung der Beschlüsse der Gläubigerversammlung gemäss OR 1176.
Rechtsfolgen
Die Stundung
- bezieht sich nur auf fällige Forderungen, vor deren Erfüllung der Schuldner verschont werden soll (vgl. OR 1166 Abs. 1)
- stellt keine Zahlungseinstellung im Sinne von SchKG 190 Abs. 1 Ziff. 2 dar, die zur Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung berechtigen würde (vgl. OR 1166 Abs. 2).
- Hemmt den Lauf der Verjährungs- und Verwirkungsfristen, welche durch Betreibung unterbrochen werden können, für die fälligen Ansprüche den Anleihensgläubiger (vgl. OR 1166 Abs. 3).
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