Es genügt das absolute Mehr der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, für
- Beschlüsse, die
- weder in die Gläubigerrechte eingreifen
- noch den Gläubigern Leistungen auferlegen
(vgl. OR 1181 Abs. 1).
Diese Mehrheit berechnet sich in allen Fällen nach dem Nennwert des in der Versammlung vertretenen stimmberechtigten Kapitals (OR 1181 Abs. 2), und zwar im Zeitpunkt der Abstimmung.