Weiterzug
Gegen den Beschluss der oberen kantonalen Nachlassbehörde (Genehmigung oder Verweigerung) ist das Rechtsmittel ans Schweizerische Bundesgericht zulässig.
Vgl. OR 1178 i.V.m. SchKG 19.
Widerruf
Der Beschluss der Gläubigerversammlung kann widerrufen werden,
- auf Begehren
- eines Anleihensgläubigers
- des Anleihensschuldners
- eines Dritten
- innerhalb von 6 Monaten an die
- obere kantonale Nachlassbehörde, wenn
- sich nachträglich herausstellt, dass der Beschluss auf „unredliche Weise“ zustandekam.
Ein Widerruf dürfte in Fällen nicht (mehr) möglich sein, wo die Beschlüsse unwiderruflich umgesetzt oder mit nicht widerrufenen kombiniert sind.