Prospektzwang
Werden in der Schweiz ein öffentliches Angebot zum Erwerb von Effekten unterbreitet oder wer um Zulassung von Effekten zum Handel an einer Börse ersucht, hat vorgängig einen Prospekt zu veröffentlichen (FIDLEG 35 Abs. 1).
Prospektinhalt
Im Prospekt sind wiederzugeben (FIDLEG 40):
- Angaben zum Emittenten
- die Rechte, Pflichten und Risiken für die Anleger
- die Art der Platzierung und den geschätzten Nettoerlös der Emission
Prospekthaftung
FIDLEG 69 statuiert eine Prospekthaftpflicht für die im Prospekt enthaltenen Angaben.