Die Notwendigkeit des besonderen Schutzes des Arbeitgebers und seiner Lohnforderungen im Konkurs des Arbeitgebers ist unbestritten.
Der Schutz des betroffenen Arbeitnehmers durch den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Lohnforderungen aus der Zeit vor Konkurseröffnung) und auf Arbeitslosenentschädigung (Lohnforderungen nach Konkurseröffnung) hat dazu geführt, dass nebst der konkursrechtlichen Lohnprivilegs von SchKG 219 Abs. 4 (1. Konkursklasse; heute bis zu einer Limite) der Arbeitnehmer mehrfach und besser geschützt ist als früher.
Die korrelierenden Abläufe der Schutzsysteme im Konkurs- und Sozialversicherungsrecht haben zwar zu einem grösseren und schnelleren Arbeitnehmerschutz geführt, sind aber für Laien schwierig nachvollziehbar. Oft können Arbeitnehmer nur den Anweisungen der Konkursämter folgen und möchten sie die Amtsbeurteilung überprüfen oder ihre Interessen wahren, kommen sie heute kaum umhin, sich fachkundig beraten zu lassen.
Sofern und soweit ihre Löhne durch Sozialträger bevorschusst werden, treten diese im Umfange ihrer Auszahlung an die Stelle des Arbeitnehmers (Subrogation). Dies führt zu einer Spaltung der Forderungsrechte bei der Lohnforderungs-Kollokation im Konkurs, was bei der Zuweisung der Forderungselemente zu einer Fremdbestimmung des Arbeitnehmers führen kann.
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