Unter Vorbehalt des Persönlichkeitsschutzes des Arbeitnehmers (ZGB 27 und 28) sind folgende Kontrollmassnahmen denkbar:
- Vertrauensärztliche Begutachtung
- Weitere Kontrollmassnahmen.
Vertrauensärztliche Begutachtung
- Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag
- Fehlen einer vertraglichen Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag
- Sachliche Gründe
- Persönliche Untersuchung des Arbeitnehmers, wenn
- Vertrauensarzt aufgrund der vorgelegten Akten Zweifel am Attest des Erstarztes hat
- Fehlende Stimmigkeit von Befund und Diagnose
- Bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passt nicht zum Befund
- Bescheinigte Arbeitsunfähigkeit erscheint angesichts der Diagnose als fraglich
- Folgen der verweigerten vertrauensärztlichen Begutachtung
- Einstellung der Lohnfortzahlung
- Fristlose Entlassung?
- Weigerung trotz GAV-Verpflichtung
- Weigerung trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung
- Schadenersatzpflicht nach OR 337b Abs. 1
- Im Zweifelsfall ordentliche Kündigung (mit oder ohne Freistellung)
- Bindungswirkung des den Erstattest bestätigenden Gutachtens des Vertrauensarztes
- Arbeitgeber ist an Attest des Vertrauensarztes gebunden und kann kein Drittgutachten verlangen
- Ausnahme: fehlende Unvoreingenommenheit des Vertrauensarztes (zB Freundschaftsverhältnis zu Arbeitnehmer)
- Arbeitgeber bleibt der Gegenbeweis im Arbeitsprozess offen
- Arbeitgeber ist an Attest des Vertrauensarztes gebunden und kann kein Drittgutachten verlangen
- Kosten des Vertrauensarztes
- Kostentragung durch Arbeitgeber
- Ausnahme: Nachweis des unredlichen Verhaltens (Erschleichen der Lohnfortzahlung bestätigt sich).
Weitere Kontrollmassnahmen
- Telefonische Kontaktnahme
- Krankenbesuch
- Detektivüberwachung.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.