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Arbeitsverhinderung / Lohnfortzahlung

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Krankenkontrolle

Rechtsgebiet:
Arbeitsverhinderung / Lohnfortzahlung
Stichworte:
Arbeitsverhinderung, Lohnfortzahlung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Unter Vorbehalt des Persönlichkeitsschutzes des Arbeitnehmers (ZGB 27 und 28) sind folgende Kontrollmassnahmen denkbar:

  • Vertrauensärztliche Begutachtung
  • Weitere Kontrollmassnahmen.

Vertrauensärztliche Begutachtung

  • Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag
  • Fehlen einer vertraglichen Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag
    • Sachliche Gründe
    • Persönliche Untersuchung des Arbeitnehmers, wenn
      • Vertrauensarzt aufgrund der vorgelegten Akten Zweifel am Attest des Erstarztes hat
      • Fehlende Stimmigkeit von Befund und Diagnose
      • Bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passt nicht zum Befund
      • Bescheinigte Arbeitsunfähigkeit erscheint angesichts der Diagnose als fraglich
  • Folgen der verweigerten vertrauensärztlichen Begutachtung
    • Einstellung der Lohnfortzahlung
    • Fristlose Entlassung?
      • Weigerung trotz GAV-Verpflichtung
      • Weigerung trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung
      • Schadenersatzpflicht nach OR 337b Abs. 1
    • Im Zweifelsfall ordentliche Kündigung (mit oder ohne Freistellung)
  • Bindungswirkung des den Erstattest bestätigenden Gutachtens des Vertrauensarztes
    • Arbeitgeber ist an Attest des Vertrauensarztes gebunden und kann kein Drittgutachten verlangen
      • Ausnahme: fehlende Unvoreingenommenheit des Vertrauensarztes (zB Freundschaftsverhältnis zu Arbeitnehmer)
    • Arbeitgeber bleibt der Gegenbeweis im Arbeitsprozess offen
  • Kosten des Vertrauensarztes
    • Kostentragung durch Arbeitgeber
    • Ausnahme: Nachweis des unredlichen Verhaltens (Erschleichen der Lohnfortzahlung bestätigt sich).

Weitere Kontrollmassnahmen

  • Telefonische Kontaktnahme
  • Krankenbesuch
  • Detektivüberwachung.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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