Unter Vorbehalt des Persönlichkeitsschutzes des Arbeitnehmers (ZGB 27 und 28) sind folgende Kontrollmassnahmen denkbar:
- Vertrauensärztliche Begutachtung
- Weitere Kontrollmassnahmen.
Vertrauensärztliche Begutachtung
- Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag
- Fehlen einer vertraglichen Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag
- Sachliche Gründe
- Persönliche Untersuchung des Arbeitnehmers, wenn
- Vertrauensarzt aufgrund der vorgelegten Akten Zweifel am Attest des Erstarztes hat
- Fehlende Stimmigkeit von Befund und Diagnose
- Bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passt nicht zum Befund
- Bescheinigte Arbeitsunfähigkeit erscheint angesichts der Diagnose als fraglich
- Folgen der verweigerten vertrauensärztlichen Begutachtung
- Einstellung der Lohnfortzahlung
- Fristlose Entlassung?
- Weigerung trotz GAV-Verpflichtung
- Weigerung trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung
- Schadenersatzpflicht nach OR 337b Abs. 1
- Im Zweifelsfall ordentliche Kündigung (mit oder ohne Freistellung)
- Bindungswirkung des den Erstattest bestätigenden Gutachtens des Vertrauensarztes
- Arbeitgeber ist an Attest des Vertrauensarztes gebunden und kann kein Drittgutachten verlangen
- Ausnahme: fehlende Unvoreingenommenheit des Vertrauensarztes (zB Freundschaftsverhältnis zu Arbeitnehmer)
- Arbeitgeber bleibt der Gegenbeweis im Arbeitsprozess offen
- Arbeitgeber ist an Attest des Vertrauensarztes gebunden und kann kein Drittgutachten verlangen
- Kosten des Vertrauensarztes
- Kostentragung durch Arbeitgeber
- Ausnahme: Nachweis des unredlichen Verhaltens (Erschleichen der Lohnfortzahlung bestätigt sich).
Weitere Kontrollmassnahmen
- Telefonische Kontaktnahme
- Krankenbesuch
- Detektivüberwachung.