Indizien, die gegen Arbeitsunfähigkeit sprechen
Beim Arbeitgeber können aus verschiedenen Gründen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers entstehen:
Zweifel wegen Arbeitnehmerverhaltens
- Widersprüchliche Aktivitäten des Arbeitnehmers
- Erwerbs- oder Konkurrenztätigkeit
- Vorankündigung der Arbeitsunfähigkeit
- Weigerung der Befreiung des Arztes vom Berufsgeheimnis
- Verfängliche und/oder wiederholte Zeitpunkte der Arbeitsunfähigkeit
- Montags oder freitags
- Bestimmte Wochen- oder Kalendertage
- Zwischen 2 Feiertagen
- Vor oder nach den Ferien
- Nach grösseren Festivitäten
- im Ort
- im Freizeitclub des Arbeitnehmers
- nach Differenzen
- mit dem Vorgesetzten
- mit Arbeitskollegen
- häufiger Arztwechsel
- Eintritt der Arbeitsfähigkeit kurz vor der Anberaumung des Besuchs beim Vertrauensarzt
- Wechselnde leichte Unpässlichkeiten
- Arztzeugnis eines „doc holiday“ (Arzt, der für die Ausstellung von Gefälligkeitszeugnissen bekannt ist)
- Abwesenheiten von zu Hause bei Krankheiten mit Bettzwang
- Erklärungsbedarf des Arbeitnehmers
- zB Pflege eines alleinstehenden Arbeitnehmers bei Bekannten
Zweifel wegen Fehlerhaftigkeit des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses
- Formelle Fehlerhaftigkeit
- Fehlende Unterschrift des Arztes
- Ausstellungsdatum fehlt
- Behandlungsdatum fehlt
- Untersuchte Person kann nicht zweifelsfrei identifiziert werden
- Nachträgliche Ergänzung des Arztzeugnisses macht dieses beweisrechtlich zu einem Dokument mit der Bedeutung wie wenn es ursprünglich vollständig ausgestellt worden wäre!
- Materielle Fehlerhaftigkeit
- Unterbliebene Untersuchung
- Übermässige Rückdatierung
- Rückdatierung nur mit gewissenhafter Prüfung und max. bis 2 Tage zulässig
- Übermässige Rückdatierung macht Arztzeugnis beweismässig wertlos, da
- Arztzeugnis-Vorlage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welches eine Arbeitsunfähigkeit auf den Kündigungszeitpunkt bestätigt
- Rückdatierung auf einen Konsultationstermin 14 Tage früher, den der Arbeitnehmer nicht wahrnahm
- Fragliche Untersuchungsergebnisse
- Attest eines Arztes für Diagnose ausserhalb seines Fachgebietes
- Befund ist unzureichend
- Befund stimmt nicht mit der Diagnose überein
- Diagnose stimmt nicht mit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeitsdauer überein
- Behandelnder Arzt kann Unstimmigkeiten nicht beantworten oder ausräumen
- Fehlende Objektivierbarkeit von Krankheitssymptomen spricht weder für noch gegen das Bestehen der
- Krankheit
- Sich widersprechende Arztzeugnisse
- Richter
- muss im Rahmen der freien Beweiswürdigung entscheiden, welchen Aerztestandpunkt er übernimmt
- kann eine Oberexpertise anordnen
Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
- Nachweis der Arbeitsunfähigkeit mittels Zeugen
- Einvernahme des Arztes von Amtes wegen
- Einvernahme des Arztes auf Antrag des Arbeitgebers
- Einvernahme des Arztes auf Antrag des Arbeitnehmers
- Einvernahme
- des Arztes als sachverständige Zeuge
- nahestehender Personen des Arbeitnehmers
- von Krankenkontrolleuren
- von Detektiven
- Nachweis der Arbeitsunfähigkeit mittels Parteiaussage
- Nachweis der Arbeitsunfähigkeit mittels Gerichtsgutachtens